Trick mit Überzahlung
Die Konsumentenschützer der NÖ Arbeiterkammer warnen vor Verkäufen per Internet. Immer öfter werden Leute mit dem „Überzahlungstrick“ hineingelegt. – Die vermeintlichen Käufer schicken wohl dotierte, jedoch nicht gedeckte Schecks. Mit der Bitte, den überzähligen Betrag an einen Freund weiterzuschicken. Gutgläubige Verkäufer lösen den Scheck ein, überweisen wie gewünscht den Restbetrag an den „Freund“ weiter und sitzen kurze Zeit später mit einem dicken Minus auf dem Konto da, wenn sich herausstellt, dass der Scheck nicht gedeckt war.
Herr Stefan F. aus Krems eine Erfahrung reicher und viel Geld los: Er wollte sein Motorrad um 3.400 Euro auf einer Internetplattform verkaufen. Und schon bald fand sich ein Käufer aus England, der das Motorrad angeblich seinem Freund in Nigeria schenken wollte. Dazu schickte der Käufer einen Scheck über 8.500 Euro. Also deutlich mehr, als das Motorrad kosten sollte. Die Begründung: Herr F. sollte das Geschenk mittels eines Shipping-Agents nach Nigeria schicken und der Restbetrag sei als zusätzliches Geld für den afrikanischen Freund gedacht. Stefan F. brachte den Scheck zur Bank. Dieser wurde gutgeschrieben – allerdings mit Vorbehalt. Dazu Martin Hofecker, Bankexperte in der AKNÖ: „Der Konsument hatte jetzt zwar einen Scheck in Händen, das Kleingeschriebene hat er allerdings übersehen: Nämlich dass der Eingang der Gutschrift vorbehalten ist. Das heißt, das Geld ist zwar auf dem Konto, gehört dem Verbraucher aber erst, wenn die Echtheit des Schecks feststeht.“ Herr F. erfüllte nun seinen Teil der Abmachung: Er behielt den Kaufpreis des Motorrades ein, zahlte die Kosten des Spedition und überwies den restlichen Betrag über Western Union an den Freund in Nigeria. Damit war der Fall für ihn erledigt.
Scheck gefälscht, Minus auf dem Konto
Das dachte der Konsument zumindest. Bis er einen Brief von seiner Bank bekam, in dem er darauf hingewiesen wurde, dass der Scheck gefälscht und sein Konto mit fast 5.400 Euro überzogen war. Die Überweisung, die er über Western Union getätigt hatte, konnte auch nicht mehr nachverfolgt werden und so wandte sich Herr F. an die AKNÖ in der Hoffnung auf Hilfe. Doch selbst die Konsumentenberater können in so einem Fall nichts ausrichten. Sondern nur raten, schon im Vorfeld vorsichtig zu sein: „Haben Sie im Internet etwas verkauft und einen Scheck dafür erhalten, dann lösen Sie ihn zwar ein, warten aber unbedingt auf die Bestätigung der Bank über die Echtheit des Schecks ab, bevor Sie die Ware losschicken oder Geld beheben. Lassen Sie sich auf keinen Fall vom Käufer drängen.“.
Weitere Informationen:
Saferinternet.at: Online-Shopping / Information der TU Berlin: Nigeria Connection - E-Mails mit kriminellen Absichten








