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Besserer Schutz vor E-Mail-Werbung

VwGH: Widerspruch gegen unerbetene Werbung muss bei Erhebung der Kontaktdaten angeboten werden

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Quelle: pixelio.de

Bildquelle: pixelio.de

Unerbetene E-Mails zu Werbezwecken sind für viele Konsumenten ein Ärgernis. Der österreichische Gesetzgeber hat in § 107 Telekommunikationsgesetzt zwar derartige Werbepraktiken grundsätzlich verboten, in der Praxis wird dieses Verbot aber allzu oft ignoriert. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass ein Datenmissbrauch vorliegt, wenn Kontaktdaten wie Name und E-Mail-Adresse für Werbezwecke verwendet werden. Die Möglichkeit zum Widerspruch gegen unerwünschte Werbenachrichten müsse daher bereits bei der Erhebung der Kontaktdaten gegeben sein, meldet die ARGE Daten – Österreichische Gesellschaft für Datenschutz.

Anlassfall Parfum-Bestellung
Eine Interessentin wandte sich zwecks Warenbestellung an ein deutsches Parfümerie-Unternehmen. Obwohl sie keine Zustimmung gab, E-Mail-Newsletter oder Werbemails zu erhalten, wurde sie mit Zusendungen „bombardiert“. Die E-Mails enthielten allerdings die Information, die Werbung könne mittels einer Nachricht an eine bestimmte E-Mail-Adresse gestoppt werden. Die Betroffene schrieb an die angegebene Adresse, dass sie keinerlei Beziehungen zum Unternehmen mehr wünsche und Anzeige erstatten werde, sollte sie erneut Werbenachrichten erhalten. Als weiterhin entsprechende E-Mails des Unternehmens kamen, erstattete die Adressatin Anzeige bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

VwGH: Ablehnungsmöglichkeit muss bei Datenerhebung erfolgen
Gegen die verantwortlichen Geschäftsführer wurde sodann eine Geldstrafe von jeweils EUR 500,- erlassen, wogegen diese Einspruch einlegten. Der Verwaltungsgerichtshof erteilte in seiner Entscheidung der Rechtsauffassung der Geschäftsführer eine klare Absage: Nach der Bestimmung des § 107 Abs 3 Z 3 TKG 2003 reiche es nicht aus, dass in den jeweiligen Werbezusendungen die Möglichkeit zur Abbestellung weiterer Zusendungen bestehe, sondern die Ablehnung der Nutzung der elektronischen Kontaktinformation müsse schon „bei deren Erhebung“ möglich sein. Demnach muss der Kunde bei der Erlangung der Kontaktinformationen über deren weitere Nutzung zum Zweck der Direktwerbung klar und eindeutig informiert werden und die Möglichkeit erhalten, diese Verwendung abzulehnen.

ARGE Daten: „Strafen zu gering“
Laut ARGE Daten sei der VwGH mit der getroffenen Entscheidung eindeutig auf der richtigen Linie. Allerdings werde bezweifelt, dass die geringe Strafe von EUR 500,- bei Verstößen gegen das Werbeverbot laut TKG die Verantwortlichen tatsächlich motivieren könne, die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. „Im Einzelfall vielleicht nicht, im Wiederholungsfall jedoch schon“, meint die ARGE Daten und fordert zum flächendeckenden Einbringen von Anzeigen auf. Denn erst sobald es ins Geld gehe, würden sich Unternehmen überlegen, ob sie derartige Vorgehensweisen beibehalten.

(Quelle: ARGE Daten, 04/08/2009)

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