Urheberrechte
Tipps
- Das Anbieten von Musik, Videos, Software, Spielen, etc. zum Download – ohne Einwilligung der Urheberin oder des Urhebers – ist verboten.
- Das Herunterladen von Dateien, die bereits illegal zur Verfügung gestellt sind, ist rechtlich umstritten: Besser kein Risiko eingehen.
- Achtung bei der Erstellung der eigenen Website: Bei fremden Fotos und Grafiken die Zustimmung der Urheberin oder des Urhebers einholen.
Häufige Fragen
- Was schützt das Urheberrecht?
- Wer haftet für Urheberrechtsverletzungen?
- Filesharing, Tauschbörsen, P2P – was ist das?
- Welche rechtlichen Probleme gibt es bei der Nutzung von Tauschbörsen?
- Darf ich legal erworbene Musikstücke in diversen Filesharing-Diensten oder auf meiner Website zum Download anbieten?
- Darf ich Musik oder Videos aus dem Internet downloaden?
- Darf ich Musikstücke von gekauften CDs als MP3-Datei am eigenen PC anlegen?
- Woher kann ich legal Musik aus dem Internet beziehen?
- Kann man Tauschbörsen-NutzerInnen überhaupt erwischen?
- Was tun bei Abmahnungen?
- Welche Probleme verursachen Viren in Tauschprogrammen?
- Darf ich fremde Inhalte wie Fernsehsendungen oder Bilder auf YouTube, MySpace & Co. hochladen?
- Darf ich mir Video-Streams im Internet ansehen – auch wenn ich mir nicht sicher bin, dass der Anbieter der Urheber ist? (z.B. auf YouTube)
- Was ist das „Recht am eigenen Bild“?
- Welchem Schutz unterliegen Computerprogramme?
- Welche Urheberrechte muss ich bei meiner eigenen Website beachten?
- Wenn ich einen Artikel auf eBay verkaufen möchte, darf ich das Foto von der Firmenseite oder einem anderen eBay Anbieter verwenden?
Was schützt das Urheberrecht?
Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Kunst und der Filmkunst sind. Voraussetzung für den Schutz ist, dass ein über das Alltägliche hinausgehendes Mindestmaß an Originalität und Individualität sowie ein erkennbares geistiges Konzept vorliegen. Es muss sich allerdings nicht um Kunst im engeren Sinn handeln. Geschützt sind Werke der Literatur (Romane, Erzählungen, Gedichte, aber auch Computerprogramme), Werke der Musik (Opern, Operetten, Musicals, Lieder, Chansons, Schlager und Pop-Songs), Werke der bildenden Kunst (von Gemälden bis zu Computergrafiken) sowie Werke der Filmkunst (vom Spielfilm bis zum Werbespot). Ebenfalls geschützt sind so genannte „Sammelwerke“. Das sind Sammlungen, die in Folge der Zusammenstellung einzelner Beiträge zu einem einheitlichen Ganzen eine eigentümliche geistige Schöpfung darstellen z.B. eine Enzyklopädie. Individualität und Originalität liegen hier also in der Auswahl oder in der Anordnung der Einzelteile.
Weiterführende Links:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
- Internet4Jurists: FAQ zum Urheberrecht
- Internet4Jurists: Konsument oder Urheberrechtsverbrecher? Artikel verfasst für das konsumentenpolitische Jahrbuch 2007-2008 des BMASK
- Ideen sind etwas wert: Kostenlose Unterrichtsmaterialien und Informationen zum Thema Urheberrecht, Musikdownload und Entstehung von kreativen Werken.
- wienXtra-Jugendinfo: Broschüre copy:right - Urheberrecht für junge MusikerInnen
Wer haftet für Urheberrechtsverletzungen?
Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz sind keine „Kavaliersdelikte“, denn es sind sowohl zivilrechtliche, als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen. Zivilrechtlich drohen dem Rechtsverletzer Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z.B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts oder von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers. Vorsätzliche Urheberrechtseingriffe sind sogar strafrechtlich ahndbar und können Geldstrafen, in besonders schweren Fällen auch Haftstrafen, zur Folge haben. Die z.B. unbefugte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist jedoch nicht strafrechtlich ahndbar.
Weiterführende Links:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
- Internet4Jurists: FAQ zum Urheberrecht
- Ideen sind etwas wert: Kostenlose Unterrichtsmaterialien und Informationen zum Thema Urheberrecht, Musikdownload und Entstehung von kreativen Werken.
Filesharing, Tauschbörsen, P2P – was ist das?
Filesharing beschreibt den Vorgang, Dateien auf dem eigenen PC über das Internet der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Auf Filesharing basieren so genannte Tauschbörsen. Bei Tauschbörsen können mit einer Software Musik und Filme heruntergeladen und Musikstücke oder Filme per Upload anderen zur Verfügung gestellt werden. Schnellere Internetverbindungen und Übertragungsgeschwindigkeiten erleichtern dieses „Tauschen“ von Musikstücken und Filmen. Die Funktionsweise von Tauschbörsen ist P2P (engl. kurz für peer-to-peer also „von gleich zu gleich“). Obwohl jede Tauschbörse anders funktioniert, ist die grundsätzliche Vorgangsweise wie folgt: Ein/e potentielle NutzerIn besucht eine Internetseite und lädt sich die P2P-Software auf den Computer. Diese erstellt einen Ordner, meist mit dem Namen „shared-media“, auf den andere NutzerInnen aus dem Internet zugreifen können. So besteht nun die Möglichkeit, Musik, Filme, Fotos, Bücher und andere Werke direkt zwischen dem eigenen und fremden Computern auszutauschen.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
- Wikipedia.org zum Thema Tauschbörsen
- Digital File Check: Programm der IFPI (Verband der Musikwirtschaft) zur Suche von Filesharing-Software bzw. von für den Upload freigegebenen Ordnern auf dem eigenen Computer
Welche rechtlichen Probleme gibt es bei der Nutzung von Tauschbörsen?
Grundsätzlich sind Tauschbörsen dazu gedacht, Dateien schnell und einfach auszutauschen. Das Problem von Tauschbörsen ist, dass sie oft so verwendet werden, dass es zu Urheberrechtsverletzungen kommt. So ist bei den meisten verwendeten Programmen der Ordner, in den die Dateien heruntergeladen werden, gleichzeitig der zum Upload freigegebene Ordner. Ein Download ist damit praktisch gleichbedeutend mit der öffentlichen Zurverfügungstellung derselben Datei. Diese Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Werken ist illegal.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
- Pro-music.at: Leitfaden für Eltern Jugendliche, Musik und das Internet (pdf, 1,6 MB)
- Klicksafe.de: Flyer Musik aus dem Netz: Runterladen ohne Reinfall (pdf, 138 KB)
Darf ich legal erworbene Musikstücke in diversen Filesharing-Diensten oder auf meiner Website zum Download anbieten?
Nein. Songs von anderen dürfen ohne deren Einverständnis nicht freigegeben werden, auch wenn diese auf CD gekauft oder für den persönlichen, privaten Gebrauch kopiert wurden. Es würde das „Zurverfügungstellungsrecht“ verletzen, das beim Kauf einer CD nicht mit erworben wird.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
Darf ich Musik oder Videos aus dem Internet downloaden?
Ob der reine Download von Musik aus dem Internet (also ohne das Musikstück selbst wieder anbieten zu wollen) erlaubt ist, ist unter Juristen und Juristinnen umstritten. Die einen sehen darin eine erlaubte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die anderen meinen, auch diese Vervielfältigung zum Eigengebrauch sei nicht erlaubt, wenn bereits die Vorlage selbst unrechtmäßig hergestellt wurde. Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist leider derzeit nicht möglich. Sie sind aber auf der sicheren Seite, wenn Sie es nicht tun.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
Darf ich Musikstücke von gekauften CDs als MP3-Datei am eigenen PC anlegen?
Eine Kopie ist erlaubt, wenn sie zum persönlichen, privaten Gebrauch gemacht wird. Der private Gebrauch schließt auch Haushaltsmitglieder ein. Der Verkauf von solchen Privatkopien ist verboten. Vorsicht: Das „Recht“ auf Privatkopie ist eingeschränkt, da das Umgehen von Kopierschutzvorrichtungen ebenfalls nicht erlaubt ist.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
Woher kann ich legal Musik aus dem Internet beziehen?
Auf Websites wie z.B. iTunes, msn Music, MyCokeMusic oder Musicload.at können Sie kostenpflichtig Musik beziehen. Diese Inhalte sind mit Genehmigung der Schöpfer dieser Werke zur Verfügung gestellt und verletzen daher auch nicht das Urheberrecht.
Kostenpflichtiger Download von Musik:
Die eigenen Werke – seien es Texte, Bilder oder Musik, kann man auch unter einer sogenannten Creative Commons-Lizenz (CC) veröffentlichen. Damit gibt man anderen Menschen die Möglichkeit, die eigenen Werke unter bestimmten Bedingungen weiter zu verarbeiten und zu verwenden. CC-lizensierte Musik z.B. kann jemand anderer – meist unter Nennung der Autorin oder des Autors – auf dessen Website einbauen. In Sammlungen und Datenbanken kann man speziell nach diesen Werken suchen und dort auch selbst zur Verfügung stellen.
Suchmaschinen für freie Inhalte:
Die erweiterte Suche auf Google ermöglicht unter der Einstellung "Nutzungsrechte" die Suche nach Inhalten mit bestimmten Nutzungslizenzen. Auch Yahoo! bietet eine ähnliche Möglichkeit. Eine spezielle Suchmaschine für CC-Inhalte bietet auch die Initiative selbst.
Kostenfreie bzw. CC-lizensierte Musik:
- Jamendo: Hier finden sich über 20.000 Samples verschiedener Länge und Qualität, die man dank CC-Lizenz frei remixen und verwenden darf.
- Free Music Archiv (FMA): Hier finden sich derzeit 5.000 Titel, sortiert nach Genres die unter CC-Bedingungen zum kostenlosen Download zur Verfügung stehen.
- ccMixter: Freie Remixes jeder Art zum Herunterladen, Verbreiten und zur Weiterverwendung.
- Musopen: Bei Musopen finden sich Werke klassischer Komponisten, deren Urheberrechte abgelaufen sind und die von Musikern eingespielt und dann frei veröffentlicht wurden.
Weiterführender Link:
- Saferinternet.at: Unterrichtspaket: Erst denken, dann klicken. – Kapitel 5. Download und Online-Kauf von Musik, Filmen und Software (pdf, 60 KB)
- Pro-music.at: die Informationsseite über Online-Musik des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft.
- Pro-music.at: Leitfaden für Eltern Jugendliche, Musik und das Internet (pdf, 1,6 MB)
- Checked4you: Musik aus dem Internet II: Lizenzfreie Musik
- wienXtra-Jugendinfo: Broschüre copy:right - Urheberrecht für junge MusikerInnen
Kann man Tauschbörsen-NutzerInnen überhaupt erwischen?
Ja, und zwar ganz einfach über die IP-Adresse Ihres Computers und den Zeitpunkt, zu dem Sie mit dem Programm online waren. Auf gerichtliche Aufforderung ist Ihr Provider gesetzlich verpflichtet anzugeben, wer zu dieser Zeit diese spezielle IP Adresse hatte. So kann die Gegenseite herausfinden wer was wann heruntergeladen und vor allem angeboten hat. Innerhalb kurzer Zeit erhalten Sie dann unangenehme Post.
Es kann zu einer Unterlassungsklage bzw. zu Schadenersatzansprüchen der Urheberin oder des Urhebers führen, was mit hohen Kosten verbunden ist. Für Personen, deren Urheberrechte verletzt wurden, ist die Beantragung eines Strafverfahrens oft der schnellere und sinnvollere Weg. In diesem Fall kann es zur Hausdurchsuchung, Beschlagnahme usw. kommen.
Bei gewerbsmäßigem Vorgehen, also sobald Sie sich aus dem unerlaubten Kopieren ein Einkommen verschafft haben, beträgt der Strafrahmen bis zu zwei Jahre Freiheitsentzug!
Siehe auch: Was tun bei Abmahnungen?
Was tun bei Abmahnungen?
Sollten Sie eine Abmahnung von einem Anwalt wegen eines Urheberrechtsverstoßes erhalten, ist der juristische Rat eines Experten wichtig!
- Wichtig: Anerkennen oder unterschreiben Sie nichts, sondern beantragen Sie schriftlich eine Fristverlängerung, um Zeit zu gewinnen.
- Bevor Sie einen Anwalt beauftragen, erkundigen Sie sich über die entstehenden Kosten und vereinbaren Sie das Honorar.
- Eventuell können die Kosten für den Anwalt durch eine bestehende Rechtsschutzversicherung übernommen werden.
- Wenden Sie sich an den Internet Ombudsmann als erste Anlaufstelle für kostenlose Hilfe und Beratung.
Weiterführende Links:
- Internet4jurists: Entscheidungen zum Urheberrecht
- Klicksafe.de: Flyer Musik aus dem Netz: Runterladen ohne Reinfall (pdf, 138 KB)
Welche Probleme verursachen Viren in Tauschprogrammen?
Daten, die über Tauschbörsen verbreitet werden, können natürlich auch Viren, Würmer und Trojaner enthalten. Bei Tauschbörsen ist ein zusätzliches Risiko vorhanden, da viele Anti-Virus-Programme diese Downloads oft nicht automatisch prüfen.
Ein manuelles Prüfen nach dem Download ist daher unerlässlich.
Siehe auch: Tipps & Häufige Fragen zum Thema Computersicherheit
Darf ich fremde Inhalte wie Fernsehsendungen oder Bilder auf YouTube, MySpace & Co. hochladen?
Fremde Inhalte darf man nur veröffentlichen (online stellen), wenn man die Zustimmung des/der UrheberIn hat. Bei Filmen oder Fernsehsendungen wird das praktisch nie der Fall sein.
Lädt man nun Inhalte ohne Zustimmung auf eine Online-Plattform, verstößt man gegen das Urheberrecht und muss mit Strafen rechnen.
Darf ich mir Video-Streams im Internet ansehen – auch wenn ich mir nicht sicher bin, dass der Anbieter der Urheber ist? (z.B. auf YouTube)
Bei Video-Streams laden Sie die Filme nur herunter – Sie bieten sie nicht selber an. Das reine Herunterladen von urheberrechtlich geschütztem und illegal angebotenem Material ist rechtlich umstritten.
Unbedenklich ist z.B. wenn Sie sich Sendungen auf der Internetseite eines Fernsehsenders ansehen. Sollte der Film nicht vom Urheber kommen, und Sie absolut sicher gehen wollen, sollten Sie den Stream nicht ansehen – sprich herunterladen.
Kostenlose Filme per Streaming-Verfahren bietet z.B. MSN Movies.
Was ist das „Recht am eigenen Bild“?
Jede Veröffentlichung die an sich, oder in Verbindung mit dem Begleittext geeignet ist, die berechtigten Interessen des Abgebildeten zu verletzen, ist unzulässig. Aufnahmen an öffentlichen Plätzen sind üblicherweise unbedenklich, wenn aber der Kontext nachteilig ist (z.B. Oben-ohne Abbildung am Strand) ist eine Veröffentlichung nicht zulässig. Im privaten Bereich sind Interessen noch viel früher beeinträchtigt, dies gilt auch für private geschlossene Veranstaltungen (z.B. eine Party). Veröffentlichte Bilder dürfen die Abgebildeten nicht bloßstellen oder herabsetzen.
Um dagegen vorgehen zu können reicht es aber nicht, wenn jemand meint, er würde auf dem Bild hässlich aussehen. Eine Bloßstellung muss objektiv nachvollziehbar sein. Die gesetzlichen Entscheidungen in diesem Bereich sind ziemlich streng. Deshalb: Zustimmung des/der Abgebildeten vor der Veröffentlichung einholen!
Das Urheberrecht dient dem Schutz des/der Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes. Das Fotografieren an sich ist davon aber nicht betroffen.
Weiterführender Link:
- Internet4Jurists: Recht am eigenen Bild
Welchem Schutz unterliegen Computerprogramme?
Auch Software ist urheberrechtlich geschützt. Für Software ist allerdings nicht einmal eine Vervielfältigung zum Eigengebrauch gestattet. Stellt der/die UrheberIn oder ein/e Nutzungsberechtigte/r selbst ein Programm als Freeware (kostenlos) zur Verfügung, ist der Download erlaubt.
Oft besteht die Möglichkeit sich Demoversionen von Programmen von der Website des Urhebers herunterzuladen, die man nach einiger Zeit (z. B. 30 Tagen) bezahlen oder - wenn dies nicht passiert - vom PC löschen muss.
Das Besorgen von Entsperrcodes für solche Demoversionen ist natürlich auch illegal.
Welche Urheberrechte muss ich bei meiner eigenen Website beachten?
Jeder Text, jedes Bild, jeder Film wurde von jemandem ursprünglich geschaffen, eben von einer/m „UrheberIn“. Die/der UrheberIn genießt für diese Schöpfung – das geistige Eigentum – einen rechtlichen Schutz der im Urheberrechtsgesetz festgehalten ist. Verwenden Sie also Inhalte von jemand anderem, ist es wichtig, dessen Urheberrechte zu wahren.
Möchten Sie zum Beispiel Musik, Fotos, Texte oder Filme, die Sie nicht selbst erstellt haben, auf Ihrer Website veröffentlichen, müssen Sie die/den UrheberIn um Erlaubnis fragen. Veröffentlichen Sie im Internet fremde Inhalte ohne Zustimmung der UrheberIn/des Urhebers, kann das im Falle einer Klage bis zu einigen tausend Euro Strafe kosten.
Es gibt allerdings auch Ausnahmen, bei denen Sie nicht um Erlaubnis fragen und keine Vergütung zahlen müssen:
- Das Zitat: Sie dürfen einen Ausschnitt („Zitat“) aus einem fremden Werk in Ihr eigenes übernehmen, wenn Sie deutlich machen, dass z.B. eine Textpassage nicht von Ihnen stammt und Sie die Quelle nennen.
- Verwendung im Unterricht: Sie dürfen auch vollständige Werke (z.B. einen kompletten Zeitschriftenartikel) im Rahmen des Unterrichts im Internet zur Verfügung stellen, wenn...
- der Zugang nur für die Mitglieder einer einzelnen Lerngruppe (z.B. eine Klasse) besteht,
- die Inhalte nur über einen genau festgelegten Zeitraum (z.B. ein Schuljahr) angeboten werden,
- vollständige Quellenangaben gemacht werden und
- es sich um keine Inhalte aus Schulbüchern handelt.
Sowohl für das Zitat als auch für die freie Verwendung im Unterricht sind richtige Quellenangaben besonders wichtig. Entscheidend ist, dass alle verfügbaren Angaben genannt werden, damit die/der LeserIn das Original finden kann:
- Name der Autorin/des Autors bzw. der Institution
- Erscheinungsjahr
- Titel
- Seitenangaben
- Angaben zur Quelle (zum Beispiel Buch oder Internet)
Wenn die Quelle das Internet ist, muss angeführt werden:
- Vollständige Internetadresse (URL)
- Datum des letzten Aufrufs in Klammern
Dies gilt nicht nur für geschriebene Texte, sondern auch für Bilder, Filme, Audiobeiträge, Spiele etc.
Wollen Sie ein bestimmtes Musikstück unbedingt verwenden, können Sie sich zum Erwerb der nötigen Rechte an die AKM (Gesellschaft der Autoren, Komponisten, Musikverleger) wenden. Diese sorgt für die Wahrnehmung von Urheberrechten im Bereich der öffentlichen Zurverfügungstellung, Aufführung und Sendung von Musik. Dies tut sie einerseits durch Gewährung von Lizenzen, anderseits aber auch durch Kontrollen und Klagen bei Verstößen.
Weiterführende Links:
- Saferinternet.at: Unterrichtsmaterial: Web 2.0 – Das Mitmach-Internet sicher und verantwortungsvoll nutzen (pdf, 1,1 MB)
- Saferinternet.at: Broschüre: Safer Surfing - Tipps und Tricks zum sicheren Umgang mit dem Internet (pdf, 4,5 MB) für Jugendliche.
- Saferinternet.at: Broschüre: Internet sicher nutzen (pdf, 5,4 MB)
- Informationen zum Thema richtiges Zitieren
- Internet4jurists: Verwertungsgesellschaften
Wenn ich einen Artikel auf eBay verkaufen möchte, darf ich das Foto von der Firmenseite oder einem anderen eBay Anbieter verwenden?
Genau wie bei der eigenen Homepage gilt – Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Gerade gewerbliche Anbieter auf eBay gehen sehr rigoros vor, wenn ihre Texte oder Bilder kopiert werden.
Aber auch aus dem Internet dürfen Sie ohne Zustimmung des Urhebers/der Urheberin keine Fotos verwenden. Gerade auch weil eBay ein „gewerblicher Zweck“ ist, der meist bei der freien Nutzung ausgeschlossen ist.
Hier gilt: Am besten das Foto selber machen. So zeigen Sie auch viel besser den tatsächlichen Zustand der Ware.
Materialien
Weitere Materialien
- Ideen sind etwas wert: Kostenlose Unterrichtsmaterialien und Informationen zum Thema Urheberrecht, Musikdownload und Entstehung von kreativen Werken.
- wienXtra-Jugendinfo: Broschüre copy:right - Urheberrecht für junge MusikerInnen








