Hassrede im Internet ist kein Kavaliersdelikt, sondern kann strafbar sein.
Folgende Straftatbestände können erfüllt sein
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cyber-Mobbing“) (§ 107c StGB)
- Üble Nachrede (§ 111 StGB)
- Beleidigung (§ 115 StGB)
- Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
- Kreditschädigung (§ 152 StGB)
- Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
- Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947
Rechtswidrige Inhalte können Sie in einigen Sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder TikTok mit dem Hinweis auf das Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G) melden – die Netzwerke sind dann zu einer schnellen Überprüfung und Löschung verpflichtet. Diese Option gibt es allerdings nur auf größeren Plattformen.
Achtung
Nicht jede hasserfüllte oder diskriminierende Äußerung im Netz ist ein strafbares Hassposting. In vielen Fällen ist es eine Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsbruch. Die Meinungsfreiheit endet aber immer dort, wo die Rechte anderer verletzt werden!
Bedenken Sie auch, dass eine Anzeige nicht immer die beste Lösung ist! Wenn es darum geht, voreingenommene oder einseitige Meinungen zu entkräften, ist Gegenrede oft das wirksamere Mittel. Es ist nie verkehrt, das Gespräch mit Hater:innen zu suchen – auch, weil andere mitlesen!

ISPA: Flyer Hasspostings
Der Flyer "Hasspostings" der ISPA informiert zu den rechtlichen Hintergründen strafbarer Postings.
Veröffentlichung: Mai 2021