Hasserfüllte Äußerungen im Internet sind kein Kavaliersdelikt, sondern können strafbar sein.
Folgende Straftatbestände können erfüllt sein
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cyber-Mobbing“) (§ 107c StGB)
- Üble Nachrede (§ 111 StGB)
- Beleidigung (§ 115 StGB)
- Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
- Kreditschädigung (§ 152 StGB)
- Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
- Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947
Achtung:
Nicht jede hasserfüllte oder diskriminierende Äußerung im Netz ist auch gleich ein strafbares Hassposting. In vielen Fälle ist es eine Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und Gesetzesverstoß. Meinungsfreiheit endet aber stets dort, wo die Rechte anderer verletzt werden!
Ebenso sollte man bedenken, dass eine Anzeige nicht immer die beste Lösung ist! Wenn es darum geht, voreingenommene oder einseitige Meinungen abzuschwächen, ist Gegenrede oft das wirkungsvollere Mittel. Es ist nie verkehrt, mit Hatern den Dialog zu suchen – auch, weil andere mitlesen!

ISPA: Flyer Hasspostings
Der Flyer "Hasspostings" der ISPA informiert zu den rechtlichen Hintergründen strafbarer Postings.
Veröffentlichung: Mai 2021