Cyber-Mobbing ist nach § 107c Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Die Bestimmung soll systematische Angriffe gegen eine Person im Internet verhindern und lautet:
Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems
§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen,
1. eine strafbare Handlung gegen die Ehre einer Person für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar begeht oder
2. eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen für eine längere Zeit wahrnehmbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zur Folge, begeht der Täter innerhalb eines ein Jahr übersteigenden Zeitraums fortgesetzt gegen die verletzte Person gerichtete Tathandlungen im Sinne des Abs. 1 oder übersteigt die Dauer der Wahrnehmbarkeit nach Abs. 1 ein Jahr, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Was bedeutet dieser Straftatbestand im Detail?
- Verletzung der Ehre: Die Cyber-Mobbing-Handlungen vermindern das Ansehen und die Achtung einer Person in ihrem sozialen Umfeld. Dabei kommt es nicht nur auf das persönliche Empfinden der oder des Betroffenen an. Eine Verletzung der Ehre muss auch objektiv nachvollziehbar sein.
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs: Unter den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ fallen zum Beispiel das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten und der Wohnbereich einer Person. Werden ohne Zustimmung der abgebildeten Person Aufnahmen des nackten Körpers oder sexuell einschlägige Aufnahmen veröffentlicht, stellt dies auf jeden Fall eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre und damit des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar. Bildaufnahmen umfassen auch Videoaufnahmen.
- Im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems: Gemeint sind Handlungen und Äußerungen über SMS, E-Mails, WhatsApp oder andere Messenger-Dienste, aber auch Postings in Sozialen Netzwerken wie Facebook oder TikTok sowie Beiträge in öffentlichen Blogs oder Foren. Wichtig ist, dass die Handlungen und Äußerungen für circa 10 Personen wahrnehmbar sind.
- In ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen: Die Beeinträchtigung muss nicht tatsächlich eintreten – es genügt, dass die Cyber-Mobbing-Handlung dazu geeignet ist, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen. Es kommt darauf an, ob sich eine „Durchschnittsperson“ an der Stelle des Opfers gezwungen sähe, ihre Lebensweise zu ändern: zum Beispiel, dass diese nicht mehr in die Schule geht oder ihre Profile in Sozialen Netzwerken löscht.
- Für eine längere Zeit wahrnehmbar: Cyber-Mobbing ist dann strafbar, wenn eine oder mehrere Handlungen über längere Zeit (mehrere Wochen) hinweg für andere wahrnehmbar ist.
Auf diese Beispiele könnte der Straftatbestand Cyber-Mobbing zutreffen:
Celine hat zu tanzen begonnen und veröffentlicht Videos von ihren Tanz-Performances auf ihrem YouTube-Kanal. Daniel kommentiert diese Videos über viele Wochen hinweg in gehässiger Weise: „Was für ein scheiß Video! Du hässliche Sau, warum tust du uns das an?“, um Celine das Leben schwer zu machen und sie zu beleidigen. Celine kommt mit Daniels beleidigenden Kommentaren irgendwann nicht mehr klar, gibt ihr großes Hobby Tanzen auf und zieht sich immer mehr aus dem digitalen Raum zurück.
Elvis erstellt ein Fake-Instagram Profil von Chayenne, einer Mitschülerin von Elvis. Dort finden sich peinliche Bildaufnahme von Chayenne, aber auch gefakte Bilder, beleidigende Kommentare und erfundene Gerüchte über Chayenne. Das Fake-Profil wird in der Schule immer bekannter, und selbst Schüler aus der Unterstufe beginnen sich über Chayenne lustig zu machen. Chayenne geht weiterhin in die Schule, auch wenn sie sich immer ausgegrenzter fühlt und auch Selbstmordgedanken hat. Eine andere Person an der Stelle von Chayenne würde in einer solchen Situation wohl gar nicht mehr zur Schule gehen.
Nicht jede Art von Cyber-Mobbing ist strafrechtlich relevant. In vielen Fällen macht es Sinn zuerst mit Vertrauenspersonen über das Problem zu sprechen und gemeinsam die nächsten Schritte zu überlegen. Wehren Sie sich als betroffene Person aber auf jeden Fall gegen Cyber-Mobbing. Ist Ihr eigenes Kind von Cyber-Mobbing betroffen, nehmen Sie die Sorgen Ihres Kindes unbedingt ernst und bieten Sie Unterstützung an.

Flyer: Cyber-Mobbing
Informativer Flyer für Jugendliche zum Thema Cyber-Mobbing.
Veröffentlichung: April 2023