Cyber-Mobbing ist nach § 107c Strafgesetzbuch („StGB“) strafbar. Die Bestimmung soll systematische Angriffe gegen eine Person im Internet verhindern und lautet:
§ 107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt
1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
- §107c StGB bestraft die schwerwiegende Verletzung der persönlichen Ehre und die schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre. Die Ehre ist verletzt, wenn es zu Beschimpfungen, Schmähungen, Verspottungen oder Beleidigungen kommt. Die Privatsphäre ist verletzt, wenn es zur Veröffentlichung von „Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches“ kommt. Er umfasst das Sexual- und Familienleben, die persönliche Krankheitsgeschichte, Behinderungen oder religiöse Ansichten. Die schwerwiegende Verletzung der Ehre und die schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre muss das Opfer besonders belasten und für ungefähr zehn Personen wahrnehmbar sein.
- Die Strafbarkeit nach § 107c StGB setzt weiters voraus, dass die Angriffe gegen ein Opfer über Telefonanrufe, SMS, MMS, Faxe, E-Mails, Tweets, Instagram-Beiträge, VoIP-Anrufen, Messenger-Dienste oder Internet-Postings erfolgen. Die Täterin bzw. der Täter muss das Cyber-Mobbing über einen längeren Zeitraum hinweg betreiben oder es über einen längeren Zeitraum hinweg unterlassen, eine bereits gesetzte Handlung zu beseitigen. Beispiel: Die Täterin bzw. der Täter veröffentlicht ein Nacktfoto des Opfers im Internet und löscht es nicht, obwohl ihr bzw. ihm das möglich ist.
- Das Cyber-Mobbing muss schließlich die Lebensführung des Opfers beeinträchtigen. Dabei ist es bereits ausreichend, wenn jemand beispielsweise WhatsApp deinstalliert, weil sie/er nicht mehr mit den darin gemachten Vorwürfen zu Recht kommt.
- Die Täterin bzw. der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Begeht das Opfer Selbstmord oder versucht diesen, erhöht sich der Strafrahmen auf bis zu 3 Jahre.