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Ab 1.1.2016: Cyber-Mobbing wird zum Straftatbestand

Cybermobbing

Cyber-Mobbing ist kein Kavaliersdelikt und wird Anfang nächsten Jahres zum eigenen Straftatbestand. Wir erklären, was die Bestimmungen des neuen Paragraphen 107c StGB im Detail bedeuten.

Cyber-Mobbing hat viele Gesichter

Das Verbreiten von Lügen und Gerüchten über Facebook. Beschimpfungen und Beleidigungen in WhatsApp oder Instagram. Das Veröffentlichen von peinlichen oder intimen Fotos auf Websites oder Blogs. Der Ausschluss aus WhatsApp-Gruppen oder Computerspiel-Teams. Gemeint ist mit Cyber-Mobbing immer das absichtliche Beleidigen, Bloßstellen, Bedrohen oder Belästigen im Internet oder über das Handy über einen längeren Zeitraum hinweg.

Mobbing ist unter Kindern und Jugendlichen gewiss kein reines Online-Phänomen, hat aber durch die Verbreitung digitaler Medien eine neue Dimension hinzubekommen. Besonders schmerzhaft für Betroffene: Cyber-Mobbing kann rund um die Uhr stattfinden und endet nicht mit dem Verlassen des Klassenzimmers oder Arbeitsplatzes – dem Opfer bleibt keine Rückzugsmöglichkeit. Verunglimpfungen erreichen online rasch ein großes Publikum und hinterlassen im Internet langfristig Spuren: Einmal im Netz verbreitet, können beleidigende Inhalte nur sehr schwer wieder entfernt werden.

Was sagt das Gesetz?

Cyber-Mobbing ist kein Kavaliersdelikt! Bislang war das Phänomen allerdings nur teilweise strafrechtlich erfasst. Bei Anlassfällen musste man bisher auf mehrere Straftatbestände ausweichen, darunter vor allem die „Beharrliche Verfolgung“ („Anti-Stalking-Gesetz“, § 107a StGB), die „Üble Nachrede“ (§111 StGB) oder die „Beleidigung“ (§115 StGB). Dies ändert sich aber zum Jahreswechsel.

Neuer Straftatbestand: „Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems“

Ab 1.1.2016 hält Cyber-Mobbing als eigener Straftatbestand Einzug ins Strafgesetzbuch (siehe: Regierungsvorlage zur Änderung des Strafgesetzbuches, pdf, 205 KB).

Der neue Paragraph 107c im Wortlaut: 

Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems

107c. (1) Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt  

1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
2. Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der im Sinn des Abs. 1 verletzten Person zu Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Bei Cyber-Mobbing im Sinne des §107c StGB handelt es sich um ein Offizialdelikt

Von Offizialdelikten spricht man, wenn das Recht die Täterin oder den Täter zu verfolgen, ausschließlich in der Hand des Staates liegt. Jemand, der oder die sich nach §107c strafbar macht, muss daher von Amts wegen verfolgt werden – auch dann, wenn der oder die Verletzte das gar nicht möchte. Das bedeutet etwa, dass Polizeibeamt/innen Anzeige erstatten müssen, wenn sie von einem Cyber-Mobbing-Vorfall erfahren (z.B. im Rahmen einer Schulung).

Was bedeuten die Bestimmungen des Cyber-Mobbing-Paragraphen im Detail?

  • Im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems
    Gemeint sind Handlungen über SMS, E-Mails, Anrufe oder Nachrichten über Soziale Netzwerke wie Facebook oder Messenger wie WhatsApp.
     
  • In ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen: 
    Diese Beeinträchtigung muss nicht tatsächlich eintreten – es genügt, dass die Cyber-Mobbing-Handlung dazu geeignet ist, die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen.

    Beispiel:Das Mobbing-Opfer sieht keinen Ausweg aus der Situation und löscht das Profil in einem Sozialen Netzwerk. Die Person zieht sich vollständig aus der Online-Welt zurück. 
  • Eine längere Zeit hindurch: 
    Cyber-Mobbing ist dann strafbar, wenn die Handlungen über längere Zeit hinweg erfolgen. Strafbar sind aber auch Fälle, in denen z.B. ein einziges Nacktfoto des Opfers ohne dessen Zustimmung im Internet veröffentlicht und über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gelöscht wurde. Somit ist das Bild über längere Zeit hindurch im Internet verfügbar.
     
  • Eine größere Anzahl von Menschen:
    Damit sind etwa 10 Personen und mehr gemeint.
     
  • Verletzung der Ehre:
    Die Cyber-Mobbing-Handlungen vermindern das Ansehen und die Achtung einer Person in ihrem sozialen Umfeld. Dabei kommt es nicht nur auf das persönliche Empfinden der/des Betroffenen an. Eine Verletzung der Ehre muss auch objektiv nachvollziehbar sein.
     
  • Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs:
    Unter den „höchstpersönlichen Lebensbereich“ fallen u. a. das Sexualleben, der sensible Bereich des Familienlebens, Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten und der Wohnbereich einer Person. Werden ohne Zustimmung der abgebildeten Person Aufnahmen des nackten Körpers oder sexuell einschlägige Aufnahmen veröffentlicht, stellt dies auf jeden Fall eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre und damit des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar. Bildaufnahmen umfassen auch Videoaufnahmen.

Nicht jeder Streit ist gleich Mobbing!

Bevor Sie einen Vorfall zur Anzeige bringen, machen Sie sich bewusst, dass nicht jeder kleine Streit bereits Mobbing ist! Streitigkeiten unter Kindern und Jugendlichen entstehen oft rasch und lösen sich genauso schnell auch wieder auf. (Cyber-)Mobbing hingegen findet immer über einen längeren Zeitraum hinweg statt. Auch wenn es wichtig ist, (Cyber-)Mobbing von einzelnen Konflikten abzugrenzen: Handlung braucht es in jedem Fall! Durch frühzeitiges Eingreifen kann die Entstehung von (Cyber-)Mobbing häufig verhindert werden.

Der erste Schritt bei Konflikten – egal ob online oder offline – sollte immer darin bestehen, mit allen Betroffenen zu reden und die Situation restlos zu klären. Es lohnt sich auch immer, vorbeugende Maßnahmen zu setzen, damit echtes Cyber-Mobbing erst gar nicht entsteht. Hier finden Eltern noch mehr Tipps, um ihr Kind im Fall von Cyber-Mobbing zu unterstützen.