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Fotos im Internet – nicht alles ist erlaubt!

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Ob Urlaubsbilder auf Instagram oder ein Schnappschuss im WhatsApp-Status: Wer Fotos und Videos online stellt, kann schnell die Rechte anderer verletzen. Wir zeigen, worauf man achten muss.

Unwissenheit als Risikofaktor

Das Teilen von Fotos und Videos gehört für viele zum Alltag. Vor einer Veröffentlichung gibt es allerdings einige Regeln zu beachten, insbesondere dann, wenn andere Personen auf den Fotos zu sehen sind. Auch bei der Suche nach Bildern für private Websites oder den eigenen Blog werden oft Urheberrechte verletzt – häufig nicht absichtlich, sondern aus Unwissenheit. Doch auch ohne Vorsatz können Urheberrechtsverletzungen unangenehme Folgen und hohe Geldforderungen nach sich ziehen, denn: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Grundsätzlich gilt: Nur weil Fotos, Videos oder Grafiken im Internet frei verfügbar sind, bedeutet das nicht, dass sie auch für eigene Zwecke verwendet werden dürfen. 


Fotos auf Social-Media-Plattformen

Ob man selbst Aufnahmen, auf denen auch andere Personen abgebildet sind, in sozialen Netzwerken wie Instagram oder TikTok veröffentlichen darf, hängt davon ab, wo diese aufgenommen wurden. Fotos, die im privaten Raum gemacht wurden, dürfen grundsätzlich nicht veröffentlicht werden, es sei denn, alle abgebildeten Personen stimmen ausdrücklich zu. Das gilt für Schnappschüsse von privaten Geburtstagsfeiern genauso wie für Selfies mit Freund:innen. Fragen Sie daher besser vor dem Hochladen nach, ob die Abgebildeten damit einverstanden sind – auch wenn sie die Plattform selbst nicht nutzen.

In den meisten sozialen Netzwerken können Sie einstellen, dass Sie informiert werden, sobald jemand Sie auf Fotos oder in Beiträgen markiert. Auf diese Weise können Sie überprüfen, welche Inhalte über Sie im Netz landen.

Fotos, die im öffentlichen Raum – zum Beispiel auf der Straße, bei Konzerten oder am Strand – aufgenommen wurden, dürfen grundsätzlich ohne vorherige Zustimmung online gestellt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fotos für die Abgebildeten nachteilig sind, weil sie beispielsweise in peinlichen oder bloßstellenden Situationen abgelichtet wurden. Dieses sogenannte „Recht am eigenen Bild“ ist im österreichischen Urheberrechtsgesetz verankert. Die Bloßstellung muss dabei allgemein nachvollziehbar sein. Es reicht nicht aus, wenn sich jemand auf dem Foto einfach nicht hübsch findet. Ein Oben-ohne-Bild oder ein derbes Party-Foto gelten aber auf jeden Fall als schützenswert.

Überlegen Sie immer, ob Sie mit einer derartigen Aufnahme von sich einverstanden wären, bevor Sie peinliche Fotos anderer ins Netz stellen! 


Fotos von Kindern und Jugendlichen

Trends wie Sharenting (Eltern, die regelmäßig Fotos oder Videos ihrer Kinder im Netz teilen), Familien-Vlogs und sogenannte Kidfluencer (Kinder als Influencer) machen öffentlich gepostete Kinderbilder zum Alltagsgut. Demgegenüber steht das Recht der Kinder auf Privatsphäre. Deshalb sollte gut überlegt werden, welche Fotos und Videos wann und wo mit wem geteilt werden. 

Was heute harmlos und lustig wirkt, kann für Kinder später unangenehm werden und sogar zu (Cyber-)Mobbing führen oder für Cybergrooming und andere kriminelle Zwecke missbraucht werden. Zudem ermöglichen KI-Technologien, solche Aufnahmen mit geringem Aufwand in neue Kontexte zu setzen und täuschend echte Bilder oder Videos (Deepfakes) zu erstellen. Um solchen Situationen vorzubeugen, ist es wichtig, dass auch Personen aus dem Umfeld der Kinder und Jugendlichen gewisse Regeln beachten. Verbreiten Sie zum Beispiel keine Aufnahmen weiter, die Sie von den Eltern der Kinder privat erhalten haben, auch wenn Sie die Bilder noch so süß finden. 

Das „Recht am eigenen Bild“ ist ein Persönlichkeitsrecht, das nicht übertragbar ist. Für Schulen gibt es von öffentlichen Stellen die Empfehlung, eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Kinderfotos einzuholen. Das Bundesministerium für Bildung spricht sich in seinen „Empfehlungen zur Nutzung digitaler Technologie an Schulstandorten“ dafür aus, bei der Veröffentlichung von Schulfotos auf öffentlich zugänglichen Websites immer eine Einwilligung zu verlangen. Die Arbeitsgruppe Datenschutz im Bildungsministerium konkretisiert in ihren Datenschutz-FAQs, dass eine Einwilligung für Fotoveröffentlichungen auf der Schulwebsite in der Regel einmalig bei Schuleintritt einzuholen ist. Bis Ende der Sekundarstufe I soll diese von den Erziehungsberechtigten, ab Sekundarstufe II (ab 14 Jahren) von den Schüler:innen selbst eingeholt werden. Hier finden Sie ein Muster für eine Einverständniserklärung für Eltern. Einverständniserklärungen sollten im besten Fall regelmäßig (zum Beispiel zu Schulbeginn) eingeholt werden. Eine einmal erteilte Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden. In diesem Fall müssen die Aufnahmen des betreffenden Kindes wieder gelöscht werden. Die Orientierung an dieser Empfehlung gilt auch für Sport- und Freizeitvereine. 

Achten Sie bei der Veröffentlichung von Fotos darauf, dass diese für einzelne Kinder oder Jugendliche nicht nachteilig sind. Bei Gruppenfotos sollten den einzelnen Gesichtern keine Namen zuordenbar sein. 


Fremde Fotos verwenden

Wenn Sie Bilder im Internet verwenden möchten, die Sie nicht selbst angefertigt haben, müssen Sie auf die Wahrung der Urheberrechte achten. Es ist unerheblich, ob ein Foto mit einer Handykamera oder im professionellen Fotostudio aufgenommen wurde und welches Motiv dargestellt ist – sämtliche Fotos sind urheberrechtlich geschützt. 

Ohne Zustimmung der Urheber:innen dürfen Fotos, Videos oder Grafiken nicht im Internet verwendet oder weiterverbreitet werden – auch nicht zu privaten Zwecken. Dies gilt auch für soziale Netzwerke.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bild im privaten Rahmen, zum Beispiel im Freundeskreis oder innerhalb der Familie verwendet, muss der:die Urheber:in nicht um Erlaubnis gefragt werden. Da nicht immer klar ist, welche Situationen noch als „privater Rahmen“ gewertet werden, ist auch hier Vorsicht geboten. 

Es reicht nicht aus, unter einem fremden Bild einfach einen Copyright-Vermerk © anzubringen oder den:die Urheber:in namentlich zu nennen. Ohne explizite Zustimmung begeht man auch hier eine Urheberrechtsverletzung. 

Zustimmung der Urheber:innen

Wenn Sie ein bestimmtes Foto, das Sie im Internet gefunden haben, weiterverwenden möchten, sollten Sie zunächst herausfinden, wer der:die Urheber:in ist oder die Verwertungsrechte besitzt. Das kann entweder der:die Fotograf:in selbst oder eine Fotoagentur wie zum Beispiel shutterstock.com oder fotolia.com, sein. Während der Erwerb von Fotolizenzen bei Bildagenturen einfach über die Website abgewickelt werden kann, empfiehlt sich bei Fotograf:innen oder auch unbekannten Urheber:innen eine schriftliche Anfrage. Dabei sollte neben der Höhe des Nutzungshonorars auch vereinbart werden, in welcher Größe und Auflösung das Bild für welche Zwecke und wie lange genutzt werden darf – und ob eine Bearbeitung des Fotos erlaubt ist. 


Folgen einer Urheberrechtsverletzung

Wird ein Bild ohne die Zustimmung der urheberrechtsberechtigten Person im Internet verwendet, kann eine Abmahnung erfolgen. Diese erfolgt meist außergerichtlich, in der Regel erhalten Sie einen Brief von einer Anwaltskanzlei, die die Rechteinhabenden vertritt, manchmal auch vorab per E-Mail. Darin werden Sie zu folgenden Schritten aufgefordert, um eine Klage vor Gericht abzuwenden: 

  • Fotos löschen. Sie müssen die Bilder innerhalb einer gesetzten Frist wieder vollständig aus dem Internet löschen, das heißt diese dürfen nicht mehr abrufbar sein. Überprüfen Sie daher, ob die Fotodatei noch auf dem Webserver gespeichert ist oder sich im Cache einer Suchmaschine befindet. In so einem Fall können Sie beim Suchmaschinen-Betreiber die Löschung beantragen (zum Beispiel bei Google über dieser Seite).
  • Unterlassungserklärung abgeben. Darin verpflichten Sie sich, künftig keine Rechte mehr an diesem Foto zu verletzen. In der Regel liegt dem Abmahnschreiben bereits ein entsprechendes Formular bei. Achtung: Verwenden Sie keine Muster aus dem Internet – dadurch könnten Sie sich zu mehr verpflichten als rechtlich notwendig wäre, oder den tatsächlichen Forderungen der Rechteinhabenden nicht vollständig nachkommen. In diesem Fall könnten Sie weiterhin geklagt werden.
  • Schadensersatz leisten. Wurde keine Zustimmung zur Nutzung eingeholt, gilt das Urheberrecht als schuldhaft verletzt. Die rechteinhabende Partei hat in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz. Dessen Höhe orientiert sich am marktüblichen Entgelt, das für eine rechtmäßige Lizenz zu zahlen gewesen wäre. In der Praxis wird häufig das Doppelte dieses fiktiven Lizenzbetrags gefordert.
  • Anwaltskosten übernehmen. Wurde zur Abmahnung eine Anwaltskanzlei eingeschaltet, müssen in der Regel auch die dadurch entstandenen Kosten ersetzt werden. Diese richten sich nach dem Streitwert und können entsprechend hoch ausfallen.

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten erhalten, ignorieren Sie diese auf keinen Fall, da Sie sonst mit einem Gerichtsverfahren rechnen können. Hier drohen hohe Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten. Lassen Sie sich auf jeden Fall rechtlich von einem Anwalt oder einer Konsument:innenschutzeinrichtung wie der Internet Ombudsstelle beraten, wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Hin und wieder sind Abmahnungen auch Teil eines Betruges. Auch hier berät die Internet Ombudsstelle. 


Creative-Commons-Inhalte

Um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, verwenden Sie am besten Bilder, die unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurden. Damit erlauben die Urheber:innen anderen, ihre Werke – Fotos, Grafiken, Texte, Audiodateien, Filme – unter bestimmten Bedingungen weiterzuverwenden, ohne vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Grundsätzlich ist die Benutzung der Werke für private beziehungsweise nicht-kommerzielle Zwecke meist kostenlos, wenn der:die Urheber:in namentlich genannt wird. Wie genau die Inhalte genutzt und ob sie auch verändert werden dürfen, hängt von der Art der Lizenz ab. Wichtig: Die festgelegten Bedingungen sollten stets genau gelesen und eingehalten werden, da sonst ebenfalls Rechte verletzt werden könnten. Hier findet sich eine Erklärung der verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen und hier Quellen für CC-lizenzierte Inhalte