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Fotos im Internet – nicht alles ist erlaubt!

Urlaubsfotos auf Facebook stellen? Bilder für den eigenen Blog auf Google suchen? Beim Umgang mit Fotos im Internet werden immer wieder unbewusst Rechte verletzt. Wir haben zusammengefasst, was erlaubt ist und was nicht.

Urlaubsfotos haben momentan wieder Hochsaison und werden nur zu gerne in Facebook oder andere Soziale Netzwerke hochgeladen. Vielen ist dabei nicht bewusst, dass es dabei einige Regeln zu beachten gilt, z.B. wenn auch andere Personen auf den veröffentlichten Fotos abgebildet sind. Auch bei der Suche nach Bildern für private Websites oder den eigenen Blog werden oft Urheberrechte verletzt – oft gar nicht absichtlich, eher aus Unwissenheit. Doch auch ohne Vorsatz können Urheberrechtsverletzungen unangenehme Folgen und hohe Geldforderungen nach sich ziehen, denn: Unwissen schützt nicht vor Strafe! Grundsätzlich gilt: Nur weil Fotos oder Grafiken einfach im Internet verfügbar sind, bedeutet dies nicht, dass sie auch für eigene Zwecke weiterverwendet werden dürfen.


Urlaubs- und Partyfotos auf Facebook stellen

Ob man selbst geschossene Fotos, auf denen auch anderen Personen abgebildet sind, auf Facebook, Instagram & Co. stellen darf, kommt darauf an, wo diese aufgenommen wurden. Fotos, die im privaten Raum gemacht wurden, dürfen prinzipiell nicht veröffentlicht werden, außer die abgebildeten Personen stimmen ausdrücklich zu. Das gilt für Schnappschüsse von privaten Geburtstagsfeiern genauso wie für „Selfies“ mit Freund/innen. Das bedeutet also: Besser vor dem Hochladen nachfragen, ob dies für die Abgebildeten auch in Ordnung ist – auch wenn es sich um den besten Freund/die beste Freundin handelt, der/die vielleicht gar nicht bei Facebook angemeldet ist.

Tipp: In den meisten Sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, kann eingestellt werden, dass man informiert wird, sobald man auf Fotos markiert wird. Auf diese Weise kann überprüft werden, welche Fotos von einem selbst im Netz landen. Mehr dazu gibt es im Leitfaden "Sicher unterwegs in Facebook" (pdf, 508 KB).

Wurden die Fotos im öffentlichen Raum – z.B. auf der Straße, bei Konzerten oder am Strand – aufgenommen, dürfen sie grundsätzlich online gestellt werden, ohne die abgebildeten Personen vorher zu fragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Fotos für die Abgebildeten nachteilig sind, z.B. weil sie in peinlichen oder bloßstellenden Situationen abgelichtet wurden. Dieses „Recht am eigenen Bild“  ist im österreichischen Urheberrechtsgesetz verankert. Die Bloßstellung muss dabei allgemein nachvollziehbar sein: So reicht es etwa nicht aus, wenn sich jemand auf dem Foto einfach nicht hübsch findet – ein Oben-Ohne-Bild oder ein derbes Party-Foto gelten aber auf jeden Fall als schützenswert.

Tipp: Überlegen Sie immer, ob Sie mit einer derartigen Aufnahme von sich einverstanden wären, bevor Sie peinliche Fotos anderer ins Netz stellen!


Fotos von Schüler/innen auf die Schulwebsite stellen

Auch Fotos von Schüler/innen – egal ob Klassenfotos oder Aufnahmen von Schulveranstaltungen – dürfen nicht ohne Zustimmung auf der Schulwebsite veröffentlicht werden. Sind die Kinder jünger als 14 Jahre, müssen die Eltern eine Einverständniserklärung abgeben. Bei Kindern über 14 Jahre sollten sowohl die Eltern als auch die Schüler/innen selbst eine solche unterschreiben. Selbiges gilt etwa auch für Fotos auf Websites von Sport- und Freizeitvereinen.

Hier finden Sie ein Muster für eine Einverständniserklärung für Eltern. Wir empfehlen, eine solche Einverständniserklärung einmal pro Schuljahr (z.B. zu Schulbeginn) unterzeichnen zu lassen. Achtung: Die Einverständniserklärung kann jederzeit widerrufen werden – in diesem Fall müssen die Aufnahmen des betreffenden Kindes wieder gelöscht werden. Achten Sie bei Veröffentlichung von Schüler/innen-Fotos auch darauf, dass diese nicht nachteilig für einzelne Kinder oder Jugendliche sind, um das „Recht am eigenen Bild“ nicht zu verletzen. Bei Klassenfotos sollten den einzelnen Gesichtern keine Namen zuordenbar sein, d.h. nennen Sie am besten nur die Klasse.


Unter welchen Voraussetzungen darf ich fremde Fotos verwenden?

Möchten Sie Bilder im Internet verwenden, die Sie nicht selbst angefertigt haben, müssen Sie auf die Wahrung der Urheberrechte achten. Egal ob ein Foto mit einer Handykamera oder im professionellen Fotostudio aufgenommen wurde – sämtliche Fotos sind urheberrechtlich geschützt. Unerheblich ist auch, welches Motiv auf dem Bild zu sehen ist.

Ohne Zustimmung des Urhebers/der Urheberin dürfen Fotos, Zeichnungen oder Grafiken nicht im Internet verwendet oder weiterverbreitet werden – auch nicht zu privaten Zwecken! Dies gilt auch für das Teilen von Bildern in Sozialen Netzwerken oder die Verwendung als Profilfoto.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Bild allerdings im privaten Rahmen, z.B. im Freundeskreis oder innerhalb der Familie verwendet, muss der/die Urheberin nicht um Erlaubnis gefragtwerden. Da nicht immer klar ist, welche Situationen noch als „privater Rahmen“ gewertet werden, ist auch hier Vorsicht geboten!

Achtung: Es reicht nicht aus, unter einem fremden Bild einfach einen Copyright-Vermerkt © anzubringen oder den/die Urheber/in namentlich zu nennen! Sofern keine Zustimmung vorliegt, begeht man auch hier eine Urheberrechtsverletzung.

Tipp: Verzichten Sie auf die Teilnahme an Facebook-Aktionen, bei denen Sie z.B. Ihre Lieblings-Disney-Figuren als Profilbild hochladen sollen. Diese sind nämlich vom Urheber, also von der Walt Disney Company, nicht freigegeben, die Verwendung stellt daher eine Urheberrechtsverletzung dar. Auch auf Kleinanzeigen- oder Online-Auktionsplattformen empfiehlt es sich, immer selbst Fotos von der Ware zu machen.


Wie kann die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin eingeholt werden?

Wenn Sie ein bestimmtes Foto, das Sie im Internet gefunden haben, weiterverwenden möchten, sollten Sie zuerst herausfinden, wer der Urheber/die Urheberin ist oder die Verwertungsrechte besitzt. Das kann entweder der/die Fotograf/in selbst oder auch eine Fotoagentur, wie z.B. shutterstock.com oder fotolia.com, sein. Während der Erwerb von Fotolizenzen bei Bildagenturen einfach über die Website abgewickelt werden kann, empfiehlt sich bei Fotograf/innen oder auch unbekannten Urheber/innen eine schriftliche Anfrage. Dabei sollte neben der Höhe des Nutzungshonorars auch vereinbart werden, in welcher Größe bzw. Auflösung das Bild für welche Zwecke und wie lange genutzt werden darf und ob auch eine Bearbeitung des Fotos erlaubt ist.


Was passiert, wenn Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben?

Haben Sie ein Bild ohne Zustimmung des Urhebers/der Urheberin im Internet verwendet, kann dieser Sie abmahnen. Diese Abmahnung erfolgt meist außergerichtlich, d.h. Sie erhalten in der Regel einen Brief vom Rechtsanwalt des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin, manchmal auch vorab per E-Mail. Darin werden Sie zu folgenden Schritten aufgefordert, um eine Klage vor Gericht abzuwenden: 

  • Fotos löschen. Sie müssen innerhalb einer gesetzten Frist die Bilder wieder vollständig aus dem Internet löschen, d.h. diese dürfen nicht mehr abrufbar sein. Überprüfen Sie daher, ob die Foto-Datei noch am Webserver gespeichert oder im Cache einer Suchmaschine vorhanden ist. In so einem Fall kann beim Suchmaschinen-Betreiber die Löschung beantragt werden (z.B. bei Google auf dieser Seite).

  • Unterlassungserklärung abgeben. Darin verpflichten Sie sich, in Zukunft keine Rechte mehr an diesem Foto zu verletzen. Meistens schickt der/die Urheber/in ein entsprechendes Formular mit. Achtung: Verwenden Sie bei der Unterlassungserklärung keine Muster aus dem Internet – Sie könnten sich zu mehr verpflichten als Sie eigentlich müssten oder dem/der Urheber/in weniger zusichern, als diese/r verlangt. In diesem Fall könnten Sie weiterhin geklagt werden.

  • Schadensersatz bezahlen. Haben Sie keine Zustimmung des/der Urheber/in für die Veröffentlichung des Fotos eingeholt, haben Sie das Urheberrecht „schuldhaft“ verletzt und der/die Rechteinhaber/in hat Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe richtet sich nach dem angemessenen Entgelt, das für die rechtmäßige Lizenz angefallen wäre. Meist wird in der Praxis das Doppelte dieser fiktiven Lizenzgebühr gefordert.

  • Anwaltskosten übernehmen. Hat der/die Urheber/in die Hilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin in Anspruch genommen, um Sie abzumahnen, müssen Sie grundsätzlich auch die Anwaltskosten ersetzen. Diese richten sich nach dem Streitwert und können daher sehr hoch ausfallen.


Abmahnungen auf keinen Fall ignorieren!

Haben Sie eine Abmahnung wegen der Verletzung von Urheberrechten erhalten, ignorieren Sie diese auf keinen Fall, da Sie sonst mit einem Gerichtsverfahren rechnen können. Hier drohen hohe Geldstrafen oder eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten.

Lassen Sie sich auf jeden Fall rechtlich von einem Anwalt oder einer Konsument/innenschutzeinrichtungberaten, wenn Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Auch der Internet Ombudsmann berät Sie zur Vorgangsweise im Falle einer Abmahnung. Oft sind die Schadensersatz-Forderungen überzogen oder die vorformulierten Unterlassungserklärungen so eng gefasst, dass Sie Gefahr laufen, weitere Rechtsverletzungen zu begehen.

Achtung vor betrügerischen Abmahnungen! Das Versenden von gefälschten Abmahnungen ist ein beliebter Betrugstrick von Internet-Kriminellen.  Die Schreiben werden in der Regel nur per E-Mail verschickt und enthalten unwahre Behauptungen. Haben Sie Zweifel an der Echtheit einer eingelangten Abmahnung, können Sie sich an den Internet Ombudsmann wenden.


Tipp: Nutzen Sie Creative Commons-Inhalte!

Um Urheberrechtsverletzungen auszuschließen, verwenden Sie am besten Bilder, die unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurden. Dabei erlauben die Urheber/innen anderen, ihre Werke – Fotos, Grafiken, Texte, Audiodateien, Filme – unter bestimmten Bedingungen weiterzuverwenden, ohne vorher um Erlaubnis fragen zu müssen. Grundsätzlich ist die Benutzung der Werke für private bzw. nicht-kommerzielle Zwecke meist kostenlos, wenn der/die Urheber/in namentlich genannt wird. Wie genau die Inhalte genutzt bzw. ob sie auch verändert werden dürfen, hängt von der Art der Lizenz ab. Wichtig: Die festgelegten Bedingungen sollten stets genau gelesen und eingehalten werden, da sonst ebenfalls Rechte verletzt werden. Hier findet sich eine Erklärung der verschiedenen Creative Commons-Lizenzen.

Wo kann ich CC-lizenzierte Inhalte finden?

Achtung: Oft kann nicht festgestellt werden, ob die Person, die CC-lizenzierte Fotos, Filme oder Songs ins Netz stellt, auch wirklich der Urheber/die Urheberin ist! Seien Sie daher besonders bei sehr professionell wirkenden Inhalten, wie z.B. Fotos von Prominenten, vorsichtig!


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