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Urheberrechte in der Schule – was Lehrende beachten müssen

Urheberrechte

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Ob beim Erstellen von Arbeitsmaterialien oder beim Überarbeiten der Schulwebsite: Lehrende sind im Schulalltag ständig mit Urheberrechtsfragen konfrontiert. Wir erklären, wie Sie richtig mit Fundstücken aus dem Netz umgehen.

Ob beim Erstellen von Arbeitsblättern, Präsentationsfolien oder beim Überarbeiten der Schulwebsite: Lehrende sind im Schulalltag ständig mit Urheberrechtsfragen konfrontiert

Natürlich ist es praktisch, im Internet nach unterstützenden Inhalten für den Unterricht zu recherchieren. Doch dürfen Lehrende urheberrechtlich geschützte Inhalte aus dem Netz einfach so verwenden?

Grundsätzlich gilt: Nur, weil Inhalte im Internet frei auffindbar sind, heißt das noch lange nicht, dass man diese auch beliebig verwenden kann. Die Verletzung von Urheberrechten kann rasch zu teuren Klagen führen – und auch Unwissenheit schützt hier nicht vor Strafe.
 

Was genau schützt das Urheberrecht?

Egal ob Literatur, bildende Kunst oder Ton- bzw. Filmkunst: Das Urheberrecht schützt alle Werke, die eine eigentümliche (d.h. individuelle, originelle) geistige Schöpfung darstellen. Kreative Werke sind automatisch durch das Urheberrecht geschützt und die Verwertungsrechte stehen – falls nicht anders festgelegt – ausschließlich dem Urheber oder der Urheberin zu.

Es ist daher nicht erlaubt, Inhalte aus dem Internet ohne Zustimmung des Rechteinhabers bzw. der Rechteinhaberin zu verwenden. Das gilt auch dann, wenn ein Copyright-Hinweis, wie etwa das weit verbreitete ©, hinzugefügt wird.

Bei Texten dürfen einzelne Passagen (Zitate) verwendet werden, wenn die Quelle angegeben wird. 


Welche Ausnahmen gelten im Unterricht?

Für Schulen und Universitäten sieht das Urheberrecht besondere Bestimmungen vor. So dürfen Lehrende im Unterricht urheberrechtlich geschützte Inhalte und Unterlagen verwenden – auch ohne vorher die Rechteinhaber/innen um Erlaubnis zu fragen (§ 42 Abs. 6 UrhG).  Die Unterlagen dürfen in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl vervielfältigt und verbreitet werden. Auf allen verwendeten Unterlagen, die nicht selbst erstellt wurden, muss selbstverständlich die Quelle angegeben werden. Diese Regelung gilt nicht für Schulbücher!

Lehrende dürfen ihren Schüler/innen solche Materialien auch digital zur Verfügung stellen – sofern der Zugang durch ein Passwort geschützt wird und nur für einen begrenzten Zeitraum gilt. 

Für Filme gilt diese Ausnahmeregelung nur dann, wenn der Schulerhalter eine jährliche Pauschalabgeltung entrichtet (§ 56c UrhG). Videos von YouTube oder ähnlichen Video-Portalen können aber ohne Bedenken im Unterricht vorgeführt werden. 

Achtung, diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für den Unterricht! Folgende Situationen stellen keinen Unterricht im Sinne des § 42 Abs. 6 dar:

  • Schulfeste,
  • Elternabende,
  • Theateraufführungen,
  • Nachmittagsbetreuung,
  • die Schulwebsite,
  • die Schulzeitung sowie
  • Kurse an Weiterbildungsinstituten.

Für sie gelten die allgemeinen Urheberrechtsbestimmungen (siehe oben). 


Lehrende sind Vorbild!

Auch wenn für Lehrende im Rahmen des Unterrichts Ausnahmen vom Urheberrecht gelten, sind sie dennoch ein wichtiges Vorbild für ihre Schülerinnen und Schüler! Gehen Sie mit gutem Beispiel voran und leben Sie vor, dass Urheberrechte auch bei Online-Inhalten beachtet werden müssen. Das beginnt schon bei korrekten Quellenangaben auf Arbeitsblättern!


Creative Commons-Inhalte nutzen!

Wenn Ihnen das alles zu kompliziert ist, können Sie zu einer leicht verständlichen Alternative greifen: Creative Commons-Inhalte (CC). Dabei handelt es sich um Fotos, Videos, Audiodateien und Texte, die unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurden und unter bestimmten Bedingungen kostenlos verwendet werden dürfen.

Wie das genau funktioniert und was Sie unbedingt beachten sollten, lesen Sie hier: Creative Commons-Inhalte richtig verwenden!

Zahlreiche Praxistipps für Lehrende finden Sie auch im Infoblatt „Freie Bildungsinhalte nutzen – Urheberrechtsprobleme vermeiden“ (pdf, 2.28 MB) der Virtuellen PH.


Darf die Schule Fotos von Schüler/innen veröffentlichen?

Holen Sie eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern ein, bevor Sie Fotos oder Videos Ihrer Schüler/innen z.B. auf die Schulwebsite stellen. Ab 14 Jahren sollten die Jugendlichen zusätzlich selbst unterschreiben. Sollten Eltern oder Schüler/innen diese Erlaubnis widerrufen, müssen die Aufnahmen umgehend wieder aus dem Netz genommen werden. Bilder, die für die abgebildeten Personen nachteilig sein könnten (z.B. freizügig bekleidet), dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie verletzten das Recht am eigenen Bild. Zu beachten sind auch die Urheberrechte des Fotografen bzw. der Fotografin.

Ähnliches gilt für eigenständige Werke der Schüler/innen, die während des Unterrichts entstanden sind.


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