Unter Sexting (zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“) versteht man den Austausch eigener pornografischer Fotos oder Videos über Internet und Handy. Seit dem 1.1.2016 ist der einvernehmliche Austausch solcher Nacktbilder zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren gesetzlich erlaubt.
Flyer: Sexting
Informativer Flyer für Jugendliche zum Thema Sexting.
Veröffentlichung: Oktober 2024
Sexting ist im § 207a StGB („Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“) geregelt. Dieses Gesetz dient dem Schutz von Kindern und Jugendlichen und regelt, wann pornografische Fotos oder Videos von Personen unter 18 Jahren aufgenommen, angesehen und auch weitergegeben werden dürfen.
Grundsätzlich gelten der Besitz und die Verbreitung pornografischer Bilder von unter 18-Jährigen nach § 207a StGB als sexuelle Missbrauchsdarstellung Minderjähriger und sind somit strafbar. Mit dem „Sexting-Paragraphen“ (§ 207a Abs. 5 und 6) wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, um Jugendlichen in einem gewissen Rahmen eine selbstbestimmte Sexualität zu ermöglichen. Dabei ist zu beachten:
- Mindestalter:
Die Beteiligten müssen mindestens 14 Jahre alt sein UND die Person, die auf dem Foto oder Video zu sehen ist, muss zum Zeitpunkt der Aufnahme bereits 14 Jahre alt gewesen sein. - Freiwilligkeit:
Die Aufnahme darf nur von der abgebildeten Person freiwillig verschickt werden UND die Person, die das Bild erhält, muss ebenfalls damit einverstanden sein.
Unter diesen Voraussetzungen ist weder der Versand zwischen den beiden Jugendlichen noch der Besitz strafbar. Allerdings dürfen die Aufnahmen nicht Dritten gezeigt oder weitergeleitet werden und müssen gelöscht werden, wenn die Einwilligung wegfällt (z. B. nach Beendigung der Beziehung).
Auch wenn das Sexting zunächst freiwillig war: Wenn einer der Beteiligten nicht mehr damit einverstanden ist, müssen die Bilder unbedingt gelöscht werden! Andernfalls können sich Jugendliche wegen Besitz oder Weitergabe von pornografischen Darstellungen Minderjähriger strafbar machen, was weitreichende Folgen haben kann.
Beispiel
Die 15-jährige Livia und der 16-jährige Eric sind seit Kurzem ein Paar. Da sie sich nur selten sehen können, macht Livia immer wieder sexuell aufreizende Nacktfotos von sich im Badezimmer und schickt sie per WhatsApp an Eric. Eric darf diese Fotos auf seinem Handy speichern, sie aber nicht weiterleiten oder anderen Personen zeigen. Einige Wochen später verliebt sich Eric in die schöne Shalima und trennt sich von Livia. Eric besitzt die Nacktfotos von Livia nun nicht mehr mit ihrem Einverständnis. Er muss daher die Fotos von seinem Handy löschen. Andernfalls macht er sich nach § 207a Abs. 3 StGB strafbar und kann bei der Polizei angezeigt werden.
Sexting gehört bei vielen Jugendlichen zur gelebten Sexualität dazu und verläuft oft völlig unproblematisch. Wenn die Aufnahmen jedoch in die falschen Hände geraten oder öffentlich im Internet landen, kann das für die Abgebildeten sehr unangenehme Folgen haben. Wenn zum Beispiel Beziehungen oder Freundschaften in die Brüche gehen, werden intime Aufnahmen manchmal aus Rache an Außenstehende weitergeleitet oder zur Erpressung benutzt. Auch im Rahmen von Cybermobbing können solche Bilder veröffentlicht werden.
Sind die Bilder erst einmal im Umlauf, lässt sich kaum noch kontrollieren, was mit ihnen geschieht. Versuchen Sie dennoch unbedingt, die Bilder zu löschen und deren Weiterverbreitung zu stoppen (z. B. mit dem Service „Take It Down“). Kostenlose Hilfe erhalten Sie bei der Internet Ombudsstelle.