Das Wichtigste im Überblick
| Häufige Formen: | Vor allem in sozialen Netzwerken werden Jugendliche regelmäßig mit sexueller Gewalt konfrontiert – von übergriffigen Fragen oder Dickpics über den Missbrauch intimer Bilder bis hin zu Cybergrooming. |
| Rechtliche Bestimmungen: | In Österreich sind viele Formen sexueller Gewalt im Internet strafbar und als eigenständige Delikte im Strafgesetzbuch definiert. |
| Mangelndes Bewusstsein: | Jugendliche wissen oft nicht, wie sie sich online gegen sexuelle Übergriffe wehren können und wann sie sich selbst strafbar machen. |
Was Sie in diesem Beitrag finden
Häufige Formen sexueller Gewalt online
Jugendliche sind im Internet regelmäßig mit sexueller Belästigung und Gewalt konfrontiert. Solche Übergriffe finden vor allem in sozialen Netzwerken statt, aber auch in Messengern, Onlinespielen und auf anderen digitalen Wegen.
Zu den häufigsten Formen zählen:
- anzügliche oder übergriffige Fragen und Kommentare
- unaufgeforderte Zusendung sexueller Bilder (z. B. Dickpics)
- Direktnachrichten mit sexuell expliziten Inhalten
- gezieltes Anbahnen sexueller Kontakte zu Minderjährigen (Cybergrooming)
- sexuelle Erpressung (Sextortion) und Rachepornos
- Stalking (hartnäckiges, aufdringliches Verfolgen online)
- Cybermobbing und Hassrede mit sexueller Komponente
Jugendliche nehmen sexuelle Belästigung im Internet häufig als „normalen“ Teil ihres Onlinelebens hin und unternehmen nur selten etwas dagegen. Umso wichtiger ist es, mit ihnen über das Thema zu sprechen, sie zur Gegenwehr zu ermutigen und ihnen entsprechende Strategien zu vermitteln.
Welche Handlungen sind gesetzlich verboten?
- Sexuelle (Missbrauchs-)Darstellungen Minderjähriger (§ 207a StGB): Der Besitz und die Verbreitung (auch KI-manipulierter) sexueller Darstellungen von Personen unter 18 Jahren sind strafbar – außer Jugendliche tauschen solche Bilder einvernehmlich im Rahmen von Sexting aus.
- Cybergrooming (§ 208a StGB): Wer online Sexualkontakte zu Kindern unter 14 Jahren anbahnt, macht sich strafbar. Täter sind meist erwachsene Männer, die gezielt eine Vertrauensbeziehung zu Kindern oder Jugendlichen aufbauen, um sie später sexuell zu missbrauchen oder zu erpressen.
- Dickpics (§ 218 Abs. 1b StGB): Das absichtliche, unaufgeforderte Versenden von Genitalbildern (auch künstlich erstellter!) ist seit 01.09.2025 strafbar. Dies umfasst nur primäre Geschlechtsorgane (vor allem männliche Geschlechtsteile), aber beispielsweise nicht die weibliche Brust.
- Upskirting (§ 120a StGB): Wer heimlich den Intimbereich einer anderen Person filmt oder fotografiert (zum Beispiel beim Umziehen, in der Dusche oder der Toilette) beziehungsweise solche Aufnahmen veröffentlicht, macht sich strafbar.
- Sextortion: Wenn jemand online mit sexuellen Bildern oder Videos erpresst wird, spricht man von Sextortion. Dabei handelt es sich um keinen eigenen Straftatbestand, je nach Art des Delikts können sich die Täter:innen aber zum Beispiel wegen Erpressung (§ 144 StGB), gefährlicher Drohung (§ 107 StGB) oder Nötigung (§ 105 StGB) strafbar machen.
- Cybermobbing (§ 107c StGB): Wer intime Fotos oder Videos einer anderen Person im Zuge von Cybermobbing veröffentlicht oder weiterleitet, macht sich strafbar. Das ist der Fall, wenn die betroffene Person online absichtlich über einen längeren Zeitraum beleidigt, bloßgestellt, bedroht oder belästigt wird und die Auswirkungen so massiv sind, dass diese beispielsweise die Schule wechseln will.
Jugendlichen ist oft nicht klar, welche Handlungen strafrechtliche Folgen haben können – auch für sie selbst. Das betrifft insbesondere den Besitz und die Verbreitung intimer Bilder!
FAQ-Sammlung: Rechtliche Fragen und Antworten zu Cybergewalt an Minderjährigen
Die FAQ-Sammlung für Fachkräfte, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, behandelt rechtliche Fragen zu Kinderschutzthemen im digitalen Raum wie beispielsweise Sexting oder den Umgang mit ungefragt erhaltenen „dick pics“.
Veröffentlichung: Dezember 2025