Das Wichtigste im Überblick
Definition und Abgrenzung | Nicht jede hasserfüllte oder diskriminierende Äußerung ist strafbar. Oft ist es eine Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsbruch. |
Strafrechtliche Relevanz | Hass im Netz und Cybermobbing können verschiedene Straftatbestände erfüllen, wie z. B. gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung, üble Nachrede, Beleidigung und unbefugte Bildaufnahmen. |
Cybermobbing | Für Cybermobbing ist vor allem § 107c StGB relevant. |
Nicht jede hasserfüllte oder diskriminierende Äußerung im Netz ist ein strafbares Hassposting oder Cybermobbing. In vielen Fällen ist es eine Gratwanderung zwischen Meinungsfreiheit und Rechtsbruch.
Hass im Netz und Cybermobbing können mehrere Straftatbestände erfüllen
- Gefährliche Drohung (§ 107 StGB)
- Beharrliche Verfolgung (§ 107a StGB)
- Fortdauernde Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems („Cybermobbing“) (§ 107c StGB)
- Üble Nachrede (§ 111 StGB)
- Beleidigung (§ 115 StGB)
- Unbefugte Bildaufnahmen (§ 120a StGB)
- Kreditschädigung (§ 152 StGB)
- Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB)
- Verhetzung (§ 283 StGB)
- Straftatbestände des Verbotsgesetzes 1947
Für Cybermobbing ist vor allem § 107c StGB relevant
- im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems passiert: zum Beispiel über SMS, E-Mails, WhatsApp oder andere Messenger-Dienste, aber auch anhand von Postings in sozialen Netzwerken wie Facebook oder TikTok sowie Beiträgen in öffentlichen Blogs oder Foren; die Handlung muss dabei für eine größere Anzahl von Menschen (ab ca. 10 Personen) wahrnehmbar sein.
- die Ehre verletzt: Die Belästigung muss das Ansehen und die Achtung einer Person in ihrem sozialen Umfeld mindern. Dabei kommt es nicht nur auf das persönliche Empfinden der Betroffenen an, die Verletzung der Ehre muss auch objektiv nachvollziehbar sein.
- Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs betrifft: Werden zum Beispiel das Sexualleben, Krankheiten, Behinderungen, religiöse Ansichten oder der Wohnbereich einer Person ohne deren Zustimmung öffentlich gemacht, stellt dies eine Verletzung der Privatsphäre und damit des höchstpersönlichen Lebensbereichs dar. Das betrifft auch Videoaufnahmen.
- die Opfer in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt: Die Beeinträchtigung muss nicht tatsächlich eintreten – es genügt, dass die Belästigung die Lebensführung des Opfers unzumutbar beeinträchtigen KÖNNTE. Es kommt darauf an, ob sich eine „Durchschnittsperson“ an der Stelle des Opfers gezwungen sähe, ihre Lebensweise zu ändern (z. B. nicht mehr in die Schule zu gehen oder ihre Profile in sozialen Netzwerken zu löschen).
- für eine längere Zeit wahrnehmbar ist: Cybermobbing ist dann strafbar, wenn eine oder mehrere Handlungen wiederholt bzw. über längere Zeit hinweg für andere wahrnehmbar sind.
Beispiel 1
Céline hat angefangen zu tanzen und veröffentlicht Videos von ihren Tanzauftritten auf ihrem YouTube-Kanal. Daniel kommentiert diese Videos über mehrere Wochen hinweg in hasserfüllter Weise: „Was für ein scheiß Video! Du hässliche Sau, warum tust du uns das an?“, um Celine das Leben schwer zu machen und sie zu beleidigen. Celine kann Daniels beleidigende Kommentare irgendwann nicht mehr ertragen, gibt ihr großes Hobby Tanzen auf und zieht sich immer mehr aus dem digitalen Raum zurück.
Beispiel 2
Elvis erstellt ein gefälschtes Instagram-Profil seiner Mitschülerin Chayenne. Dort finden sich peinliche Schnappschüsse von Chayenne, aber auch gefälschte Bilder, beleidigende Kommentare und erfundene Gerüchte über Chayenne. Das Fake-Profil wird in der Schule immer bekannter und sogar Schüler:innen aus der Unterstufe fangen an, sich über Chayenne lustig zu machen. Chayenne geht weiter zur Schule, obwohl sie sich immer mehr ausgegrenzt fühlt und sogar Selbstmordgedanken hat. Eine andere Person an Chayennes Stelle würde in einer solchen Situation wahrscheinlich gar nicht mehr zur Schule gehen.
Wenn Sie gegen rechtswidrige Inhalte im Internet vorgehen möchten, können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten. Es gibt aber auch andere Wege, um sich gegen Hasspostings zu wehren und Cybermobbing zu stoppen. Eine Anzeige sollte nicht der erste Schritt sein!
Flyer: Cyber-Mobbing
Informativer Flyer für Jugendliche zum Thema Cyber-Mobbing.
Veröffentlichung: April 2023
Flyer: Hass im Netz
Informativer Flyer für Jugendliche zum Umgang mit Hass im Netz.
Veröffentlichung: Januar 2024