Nur weil Fotos, Videos, Musikstücke etc. frei im Internet abrufbar sind, heißt das noch lange nicht, dass man dieses beliebig verwenden kann. Die „leichte“ Verwendung im Internet darf nicht gleichzeitig als „freie“ Verwendung missinterpretiert werden.
Jede Zurverfügungstellung (Abrufbarmachung) von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet, die ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgt, ist eine Urheberechtsverletzung. Darunter fallen etwa das Hochladen auf frei zugänglichen Websites, das Anbieten in Tauschbörsen, die Verwendung bei einem Verkaufsinserat, das Hochladen in Sozialen Netzwerken wie Facebook etc.
Beispiel: Michaela erhält auf Facebook eine Nachricht eines Freundes mit folgender Aufforderung: „Ersetze dein Profilbild durch einen Comic-Helden/Heldin aus deiner Kindheit. Lass uns alle für eine Woche in Kindheitserinnerungen schwelgen und lade auch deine Freunde dazu ein.“ Michaela macht sich im Internet gleich auf die Suche nach einem passenden Bild von Captain Future und lädt ihren Fund als neues Profilbild in Facebook hoch – das war ja einfach. Nur leider hat Michaela damit eine Urheberrechtsverletzung begangen, die ihr teuer zu stehen kommen könnte … |
Will man also ein Foto, Video etc., das man nicht selbst hergestellt hat, ins Internet stellen, muss immer die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden (am besten schriftlich). Art und Qualität der Bilder sind dabei egal – Profi-Fotos sind genauso urheberrechtlich geschützt wie verwackelte Handy-Schnappschüsse. Auch die Wahl des Motivs spielt keine Rolle: Auch Fotos vom leeren Palmenstrand oder von einer Häuserreihe sind geschützt.
Dabei ist es egal, ob die Veröffentlichung privaten oder kommerziellen Zwecken dient. Unerheblich ist auch, wie viele Personen tatsächlich auf das Foto, Video etc. im Internet zugegriffen haben bzw. ob es überhaupt jemand angesehen hat. Zulässig ist lediglich die Zurverfügungstellung im privaten Rahmen, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen (geschlossenen) Facebook-Gruppe. Dies jedoch nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. Wann eine „Öffentlichkeit“ vorliegt, lässt sich nicht allgemein festlegen – meist ist die Rechtsprechung hier jedoch sehr streng. Im Kreis der Familie oder unter (tatsächlichen) Freund/innen wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein.
Achtung: Es häufen sich die Fälle, in denen Facebook-Nutzer/innen auch für das Verwenden von Vorschaubildern und -texten bei Links abgemahnt werden. Genau genommen werden auch damit Urheberrechtsverletzungen begangen. Auf Nummer sicher geht man, indem bei Links die Option „Kein Miniaturbild“ ausgewählt oder das Link-Kästchen überhaupt ganz weggeklickt wird. Deutlich reduziert sei die Abmahn-Gefahr laut Expertenmeinung, wenn auf einer Website explizit zum Teilen der Inhalte aufgefordert wird (z.B. durch einen „Share-Button“).
Eine Alternative für das Verwenden fremder Bilder, Videos, Musik etc. stellen „Creative Commons“-Inhalte dar. Siehe auch: Was sind „Creative Commons“-Inhalte und wie darf ich sie nutzen?
Achtung: Bei Videos von Veranstaltungen, wie etwa Vereinsfesten, ist unbedingt darauf zu achten, ob auf diesen Musik zu hören ist. Ist das der Fall, muss dies vor der Veröffentlichung im Internet mit den Rechteinhabern (AKM) abgeklärt werden.
Weiterführende Links: