Auch Influencer:innen unterliegen zahlreichen gesetzlichen Rahmenbedingungen, wenn sie in ihren Kanälen auf YouTube, Instagram, Snapchat etc. für Produkte und Marken werben (u. a. dem Mediengesetz (MedienG), dem Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)).
Das betrifft vor allem die Kennzeichnungspflicht von Werbung, aber auch das Verbot der direkten Kaufaufforderung an Kinder. Ein Sonderfall sind Produktplatzierungen: Diese sind zwar grundsätzlich nicht zulässig, sind aber in Ordnung, wenn nicht unmittelbar zum Kauf aufgefordert wird.
Influencer:innen müssen bezahlte Werbeinhalte auf ihren Kanälen immer als solche kennzeichnen. Wie diese Kennzeichnung auszusehen hat, ist im Gesetz allerdings nicht eindeutig geregelt. In der Praxis werden meist Hashtags (#) wie #Werbung, #Anzeige oder #sponsored verwendet.
Nicht immer ist auf den ersten Blick erkennbar, wofür Influencer:innen in einem Beitrag eigentlich werben – nur wer zu den Hashtags oder Affiliate Links hinunterscrollt, hat Klarheit. Um Kinder vor Werbung zu schützen, müsste allerdings auf den ersten Blick erkennbar sein, dass es sich nicht um einen redaktionellen Inhalt handelt.
Auch in den Sozialen Netzwerken selbst gibt es Richtlinien für werbliche Inhalte – teilweise stellen diese auch Tools zur Verfügung, um Beiträge als „Branded Content“ zu kennzeichnen. Weitere Informationen dazu bietet die Studie „Kinder im Visier von Influencer-Marketing“ (pdf) der Arbeiterkammer (AK).