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Was ist das „Recht am eigenen Bild“?

Weitere Infos zu: Soziale NetzwerkeUrheberrechte
  • Es gibt im österreichischen Urheberrechtsgesetz das Recht am eigenen Bild. Fotos und/oder deren Begleittexte, die die „berechtigten Interessen“ der Personen auf dem Bild verletzen, dürfen nicht veröffentlicht werden. Aufnahmen an öffentlichen Plätzen sind üblicherweise unbedenklich. Wenn aber die Situation für die Abgebildeten nachteilig ist (z. B. Oben-ohne-Foto am Strand), ist die Abbildung in jedem Fall schützenswert.  
  • Im privaten Bereich sind Interessen noch viel früher beeinträchtigt, dies gilt auch für private geschlossene Veranstaltungen (z. B. Partys bei Freunden). Veröffentlichte Fotos dürfen die Abgebildeten nicht „bloßstellen“ oder „herabsetzen“. Es reicht allerdings nicht, wenn sich der/die Abgebildete auf einem Foto einfach nur hässlich findet – eine Bloßstellung muss objektiv nachvollziehbar sein (z. B. heruntergelassene Hose im Vollrausch) und die abgebildete Person muss erkennbar sein (z. B. reicht ein Foto vom Hinterkopf in der Regel nicht aus).
  • Als Entscheidungshilfe, ob die „berechtigten Interessen“ der abgebildeten Person verletzt sind, kann die Frage helfen: Möchte ich eine solche Aufnahme auch von mir selbst im Netz haben? Bedenken Sie das auch, wenn Sie andere Personen auf einem Foto mit Namen markieren möchten – nicht jedem ist das immer recht. Fragen Sie daher immer vorher bei der/dem Betroffenen nach!

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