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Was ist „Kinderpornografie“?

Weitere Infos zu: Sexualität & Internet

Das Wichtigste im Überblick

Definition:Gemäß § 207a Strafgesetzbuch (StGB): Abbildungen von sexuellen Handlungen oder Aufnahmen mit Fokus auf die Geschlechtsteile von Personen unter 18 Jahren.
Begrifflichkeit:Der Begriff „Kinderpornografie“ verharmlost die Gewalt, die den Opfern angetan wird, deshalb empfehlen Expert:innen von „sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger” zu sprechen.
Bildmontagen:Strafbar sind alle wirklichkeitsnahen, sexualbezogenen Darstellungen – sowohl reale als auch künstlich erstellte Aufnahmen. Der einfache Zugang zu KI-Tools eröffnet Täter:innen neue Möglichkeiten, strafbare Inhalte zu generieren.

Begriffserklärung: Sexualbezogene Darstellungen und Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger

Nach § 207a StGB handelt es sich um sexualbezogene Darstellungen Minderjähriger beziehungsweise bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial (oft auch als „Kinderpornografie“ bezeichnet), wenn:

  • eine geschlechtliche Handlung an oder von Minderjährigen (Personen unter 18 Jahren) zu sehen ist oder
  • das Bild oder Video den Eindruck erweckt, dass eine solche Handlung stattfindet.
     

Dazu zählen zum Beispiel Aufnahmen von Geschlechtsverkehr oder Selbstbefriedigung. Auch Bilder oder Videos von den Geschlechtsteilen Minderjähriger können als sexualbezogene Darstellung gelten. Das ist dann der Fall, wenn die Geschlechtsteile im Fokus stehen und diese die betrachtende Person erregen sollen.

Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Missbrauchsdarstellungen und freiwillig erstelltem Bildmaterial, das mit dem Einverständnis der Abgebildeten entstanden ist.

Warum der Begriff „Kinderpornografie“ problematisch ist

Im Zusammenhang mit Missbrauchsdarstellungen wird immer noch häufig von „Kinderpornografie“ gesprochen. Expert:innen wie Stopline sehen diesen Begriff kritisch, da er die den Opfern angetane Gewalt verharmlost. Schließlich werden dabei nicht – wie bei anderen pornografischen Darstellungen – einvernehmliche sexuelle Handlungen dargestellt, sondern gewalttätige Übergriffe auf Kinder, die eine schwere Straftat darstellen. Besser ist es daher, von sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger zu sprechen. Auch der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung reagiert: Seit dem 1. Dezember 2023 lautet die Bestimmung des § 207a StGB nicht mehr „Pornographische Darstellungen Minderjähriger“, sondern „Bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen“.


Was ist nach § 207a StGB strafbar?

Sexualbezogene Darstellungen und Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger umfassen grundsätzlich alle wirklichkeitsnahen Abbildungen. Darunter fallen reale Fotos und Videos – aber auch virtuelle Aufnahmen (zum Beispiel Bildmontagen oder Computeranimationen), sofern nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich dabei um echte Aufnahmen handelt. Entscheidend ist, ob für die Betrachter:innen der Eindruck entsteht, Augenzeug:innen einer tatsächlichen Handlung zu sein. Nicht strafbar im Sinne des § 207a StGB (möglicherweise aber nach anderen gesetzlichen Bestimmungen) sind hingegen Texte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern beschrieben werden.

Im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger ist jegliche Nutzung verboten: Strafbar ist also nicht nur das Herstellen und Verbreiten solcher Inhalte, sondern auch der bloße Besitz oder der wissentliche Zugriff darauf im Internet.

Strafbar ist auch das sogenannte Cybergrooming, also die Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren über das Internet.

Achtung: Auch Sexting kann betroffen sein

Sexualbezogene Fotos oder Videos von Minderjährigen anzufertigen oder zu besitzen kann unter gewissen Bedingungen (§ 207a Absatz 5 und 6 StGB) straffrei sein.

Sexting (also das einvernehmliche Austauschen von eigenen intimen Fotos oder Videos) zwischen Jugendlichen ist erlaubt, wenn die abgebildete Person mindestens 14 Jahre alt ist. Die geteilten Aufnahmen dürfen aber nicht an Dritte weitergegeben und die Bilder bzw. Videos müssen gelöscht werden, wenn die abgebildete Person nicht mehr damit einverstanden ist. Der Besitz einer sexualbezogenen Darstellung von sich selbst ist auch dann erlaubt, wenn man auf der Abbildung unter 14 Jahre alt ist. Die Weitergabe solch einer Aufnahme an andere Personen ist jedoch verboten.

Halten sich Jugendliche nicht an diese Vorschriften, können sie sich wegen des Besitzes oder der Weitergabe von sexualbezogenen Darstellungen Minderjähriger strafbar machen – und das kann weitreichende Folgen für sie haben!


Melden Sie sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger im Internet anonym an die Online-Meldestelle Stopline!


Deepfakes und sexualisierte Gewalt

Die neuen Möglichkeiten, die sich durch die rasante Entwicklung generativer KI-Tools aufgetan haben, bringen auch Probleme mit sich: Sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger können nun per Mausklick künstlich generiert werden. Solche Deepfakes bzw. Deepnudes stellen den Kinderschutz im Internet vor neue Herausforderungen.

Das Factsheet „Deepfakes und sexualisierte Gewalt” bietet rechtliche Einordnungen sowie Tipps und Unterstützungsangebote.

 Factsheet_Deepfakes_und_sexualisierte_Gewalt.pdf

Factsheet: Deepfakes und sexualisierte Gewalt

Deepfakes stellen den Kinderschutz im Internet vor neue Herausforderungen. Das Fact Sheet zeigt auf, welche Probleme Deepfakes im Hinblick auf (sexualisierte) Gewalt verursachen können und bietet rechtliche Einordnungen sowie Tipps und Unterstützungsangebote.

Veröffentlichung: Oktober 2024


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