Unter sexualbezogenen Darstellungen von Minderjährigen – oft auch als „Kinderpornografie“ bezeichnet – versteht man gemäß § 207a StGB die Abbildung von sexuellen Handlungen oder Bilder mit Fokus auf die Geschlechtsteile von Personen unter 18 Jahren.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen Missbrauchsdarstellungen und freiwillig erstelltem Bildmaterial, das mit dem Einverständnis der Abgebildeten entstanden ist.
Expert:innen wie Stopline sehen den im Zusammenhang mit Missbrauchsdarstellungen immer noch häufig verwendeten Begriff „Kinderpornografie“ kritisch, da dieser die den Opfern angetane Gewalt verharmlost. Schließlich werden dabei nicht – wie bei anderen pornografischen Darstellungen – einvernehmliche sexuelle Handlungen dargestellt, sondern gewalttätige Übergriffe auf Kinder, die eine schwere Straftat darstellen. Besser ist es daher, hier von sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger zu sprechen.
Sexualbezogene Darstellungen und Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger umfassen grundsätzlich alle wirklichkeitsnahen Abbildungen, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Darunter fallen reale Fotos und Filme – aber auch virtuelle Bilder (z. B. Bildmontagen oder Computeranimationen), sofern nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, ob es sich dabei um echte Aufnahmen handelt. Entscheidend ist hier, ob für die Betrachter:innen der Eindruck entsteht, Augenzeug:innen einer tatsächlichen Handlung zu sein. Nicht strafbar im Sinne des § 207a StGB (möglicherweise aber nach anderen gesetzlichen Bestimmungen) sind hingegen Texte, in denen sexuelle Handlungen mit Kindern beschrieben werden.
Im Zusammenhang mit sexuellen Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger ist jegliche Nutzung verboten: Strafbar ist also nicht nur das Herstellen und Verbreiten solcher Inhalte, sondern auch der bloße Besitz oder der wissentliche Zugriff darauf im Internet.
Strafbar ist auch das sogenannte Cybergrooming, also die Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren über das Internet.
Achtung bei Sexting
Sexting (also das einvernehmliche Tauschen von eigenen pornografischen Fotos oder Videos) zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren ist grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen diese Aufnahmen aber nicht an Dritte weitergeben und müssen die Bilder löschen, wenn einer der Beteiligten nicht mehr damit einverstanden ist. Andernfalls machen sich auch Jugendliche wegen des Besitzes oder der Weitergabe von sexualbezogenen Darstellungen Minderjähriger strafbar, was für sie weitreichende Folgen haben kann.
Melden Sie sexuelle Missbrauchsdarstellungen Minderjähriger im Internet anonym an die Online-Meldestelle Stopline!