Unter „Sexting“ (zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“) versteht man den Austausch von eigenen pornografischen Fotos oder Videos über Internet und Handy. Seit 1.1.2016 ist das einvernehmliche Tauschen solcher Nacktaufnahmen zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren gesetzlich erlaubt.
Sexting ist im § 207a StGB („pornografische Darstellung Minderjähriger“) geregelt. Dieses Gesetz soll Kinder und Jugendliche schützen und regelt, wann pornografische Fotos oder Videos von Personen unter 18 gemacht, angeschaut und auch weitergeleitet werden dürfen.
Grundsätzlich gelten der Besitz und die Verbreitung pornografischer Bilder von unter 18-Jährigen nach § 207a StGB als sexuelle Missbrauchsdarstellung Minderjähriger und sind somit strafbar. Mit dem „Sexting-Paragrafen“ (§ 207a Abs. 5 und 6) wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, um Jugendlichen in einem gewissen Rahmen eine selbstbestimmte Sexualität zu ermöglichen. Zu beachten gilt dabei:
- Mindestalter: Die Beteiligten müssen mindestens 14 Jahre alt sein UND jene Person, die am Foto bzw. Video zu sehen ist, muss bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme 14 Jahre alt gewesen sein.
- Freiwilligkeit: Die Aufnahme darf nur von der abgebildeten Person selbst freiwillig verschickt werden UND die Person, die das Bild erhält, möchte es auch haben.
Unter diesen Voraussetzungen ist weder das Versenden zwischen den beiden Jugendlichen, noch der Besitz strafbar. Allerdings dürfen die Aufnahmen nicht Dritten gezeigt oder weitergeleitet werden und müssen gelöscht werden, wenn die Einwilligung wegfällt (z. B. nach dem Ende einer Beziehung).
Auch wenn das Sexting zunächst freiwillig war – ist eine:r der Beteiligten nicht mehr damit einverstanden, müssen die Bilder unbedingt gelöscht werden! Jugendliche können sich sonst für den Besitz bzw. das Weiterleiten von pornografischen Darstellungen Minderjähriger strafbar machen und das kann weitreichende Folgen haben.
Beispiel
Die 15-jährige Livia und der 16-jährige Eric sind seit Kurzem ein Paar. Da sie sich selten sehen können, macht Livia immer wieder sexuell erregende Nacktfotos von sich selbst im Bad und schickt sie per WhatsApp an Eric. Eric darf diese Fotos auf seinem Handy gespeichert lassen, sie aber nicht an andere Personen weiterschicken oder anderen Leuten zeigen. Ein paar Wochen später verschaut sich Eric in die schöne Shalima und trennt sich von Livia. Eric besitzt die Nacktfotos von Livia nun nicht mehr mit Einwilligung von Livia. Er muss die Fotos daher von seinem Handy löschen. Ansonsten macht er sich nach § 207a Abs 3 Strafgesetzbuch strafbar und kann bei der Polizei angezeigt werden.
Sexting ist bei Jugendlichen sehr populär und verläuft oft völlig unproblematisch. Wenn die Aufnahmen in falsche Hände geraten oder öffentlich im Internet landen, kann das für die Abgebildeten aber sehr unangenehme Folgen haben. Gehen etwa Beziehungen oder Freundschaften in die Brüche, werden intime Aufnahme manchmal aus Rache an Außenstehende weitergeleitet oder zur Erpressung verwendet. Auch im Zuge von Cyber-Mobbing können solche Bilder veröffentlicht werden.
Wurden Bilder erst einmal in Umlauf gebracht, lässt sich kaum noch kontrollieren, was mit ihnen passiert. Sensibilisieren Sie Jugendliche dafür, dass auch im Vertrauen verschickte Nacktaufnahmen an die Öffentlichkeit gelangen könnten!