Das Jugendschutzgesetz ist in Österreich nicht einheitlich geregelt, in jedem Bundesland gibt es leicht unterschiedliche Bestimmungen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass die Weitergabe von z. B. pornografischen, nationalsozialistischen oder gewaltverherrlichenden Inhalten an Jugendliche verboten ist und Jugendliche solche Inhalte auch nicht besitzen dürfen. Bei Verstößen sind für Erwachsene in der Regel Geld- und sogar Freiheitsstrafen vorgesehen, für Jugendliche verpflichtende Beratungsgespräche und gegebenenfalls auch Geldstrafen.
Zum Thema „Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen“ lauten zum Beispiel die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes in Niederösterreich:
Das Anbieten, Vorführen, Weitergeben oder Zugänglichmachen von Medien, Datenträgern, Gegenständen oder Dienstleistungen an Personen unter 18 Jahren ist verboten, wenn sie Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können. Solch eine Gefährdung ist anzunehmen, wenn dadurch
- kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellung verherrlicht werden,
- Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Religion, Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminiert werden oder
- die Darstellung einer die Menschenwürde missachtenden Sexualität beinhaltet wird.
(Quelle: oesterreich.gv.at)
Sobald Eltern wissen, dass ihre Kinder nach dem Jugendschutzgesetz verbotene Inhalte auf ihrem Handy oder Computer haben, müssen sie diese löschen oder löschen lassen. Eltern sind jedoch nicht verpflichtet, das Handy oder den Computer ihrer Kinder ständig oder ohne konkreten Verdacht auf jugendschutzgefährdende Daten zu kontrollieren.
Auch Lehrende haben die Pflicht, bei einem konkreten Verdacht auf rechtswidrige Inhalte die Handys von Schüler:innen zu kontrollieren und gegebenenfalls einzuziehen.
Zögern Sie nicht, illegale Inhalte (z. B. Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen) im Internet zu melden, z. B. an Stopline oder an die Meldestellen des Bundeskriminalamts.