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Offenes WLAN – worauf müssen wir achten?

Weitere Infos zu: Jugendarbeit

Offenes WLAN ist in öffentlichen Institutionen fast zur Pflicht geworden – Jugendzentren sind da natürlich keine Ausnahme. 

Mit der WLAN-Nutzung sind aber auch rechtliche Fragen verbunden

Haften wir, wenn Jugendliche über offenes WLAN illegale Inhalte konsumieren?

In Österreich gibt es derzeit zur Haftung von WLAN-Betreiber/innen noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Grundsätzlich gilt jedoch: Der Anbieter eines öffentlichen WLAN-Hotspots haftet nicht für das Verhalten der Nutzer/innen. Der Betreiber bzw. die Betreiberin des offenen WLANs ist auch nicht dazu verpflichtet, das Verhalten der Nutzer/innen zu überwachen.

Erst wenn dem Betreiber bzw. der Betreiberin des WLANs mitgeteilt wird, dass über das WLAN Rechtsverletzungen begangen werden, und diese/r nichts dagegen unternimmt, kann der Betreiber bzw. die Betreiberin des WLANs im Jugendzentrum als „Gehilfe“ mithaften.

Anders als in Deutschland kommt es in Österreich zu keinen an die Betreiber/innen von WLAN-Netzwerken gerichteten Abmahnungen, wenn in diesem WLAN Urheberrechte verletzt werden (z. B. durch die Nutzung von Filesharing- oder Streaming-Diensten). Rechteinhaber/innen (von Musik, Bildern, etc.) haben in Österreich derzeit noch keine Möglichkeit, die Täter/innen über die bloße IP-Adresse auszuforschen.

Ändert sich die Situation, wenn das WLAN durch ein Passwort geschützt ist?

Da grundsätzlich keine Haftung für das Verhalten Dritter besteht, ändert sich auch durch die Einrichtung eines WLAN-Passworts nichts. Ist es allerdings schon einmal zu Rechtsverletzungen über ein WLAN-Netzwerk gekommen, kann der Betreiber bzw. die Betreiberin zur Einrichtung eines Passworts verpflichtet werden.