Dürfen Fotos/Videos von SchülerInnen auf die Schulwebsite gestellt werden?
Weitere Infos zu: LehrendeUrheberrechteDas Veröffentlichen von Fotos oder Videos ist nicht erlaubt, wenn dadurch berechtigte Interessen einer Person verletzt werden (§78 UrhG). Klassenfotos oder Aufnahmen von Schulaktivitäten sind damit wohl unbedenklich. Eine Veröffentlichung der Bilddateien bedarf dennoch der Zustimmung von SchülerInnen, denn sie stellen personenbezogene Daten dar (§§ 12,13 DSG idF. DS-AG 2018), Aus diesem Grund muss es eine Einwilligung für ihre Veröffentlichung geben. SchülerInnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können diese selbstständig erteilen. Sind sie jünger, ist eine Zustimmung der Eltern erforderlich.Eine Einverständniserklärung sollte einmal pro Jahr, z. B. am Schuljahresbeginn, unterschrieben werden. Beachten Sie, dass bei Fotos keine Namen zu den Gesichtern zuordenbar sind. Fotos der gesamten Klasse veröffentlichen Sie am besten z. B. nur mit der Klassennennung, ohne die Namen der einzelnen SchülerInnen zu nennen.
Beispiel für eine Einverständniserklärung für Eltern:
Ich, Frau/Herr ___________________________________, bin einverstanden, dass mein Sohn/meine Tochter ______________________________ im Zuge von Schulveranstaltungen oder -projekten fotografiert/gefilmt wird und diese Fotos/Videos auf der Schulwebsite und in sonstigen Publikationen der Schule veröffentlicht werden dürfen. Die Fotos zeigen die SchülerInnen beim Arbeiten oder im Schulalltag. Es werden keine Porträts oder Bilder mit vollständigem Namen der SchülerInnen veröffentlicht.
Achtung:
Die Eltern und die SchülerInnen können ihre Einverständniserklärungen jederzeit widerrufen. Auf Wunsch müssen entsprechende Fotos bzw. Videos umgehend wieder aus dem Netz genommen werden. Bilder, die für die abgebildeten Personen nachteilig sein könnten (z. B. freizügig bekleidet), dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie verletzten das Recht am eigenen Bild. Zu beachten sind auch die Urheberrechte des Fotografen bzw. der Fotografin.