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Dürfen Fotos/Videos von SchülerInnen auf die Schulwebsite gestellt werden?

Weitere Infos zu: LehrendeUrheberrechte

Fotos und Videos von Schüler:innen können dann veröffentlicht werden, wenn es dadurch zu keiner Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der Kinder kommt. Wann berechtigte Interessen vorliegen beziehungsweise wodurch das „Recht am eigenen Bild“ verletzt werden kann, ist in der Praxis nicht immer einfach zu sagen. 

Das „Recht am eigenen Bild“  ist ein höchstpersönliches Recht, welches nicht übertragbar ist – das heißt, auch Erziehungsberechtigte können rechtlich nicht wirksam für die abgebildeten Kinder einwilligen. Was bedeutet das nun für die Praxis? Für Schulen gibt es Bundesministerium für Bildung dennoch die Empfehlung, eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Kinderfotos einzuholen („Empfehlungen zur Nutzung digitaler Technologie an Schulstandorten“). Die Arbeitsgruppe Datenschutz im Bildungsministerium konkretisiert in ihren Datenschutz-FAQs, dass eine Einwilligung für Fotoveröffentlichungen auf der Schulwebsite in der Regel einmalig bei Schuleintritt einzuholen ist. Bis Ende der Sekundarstufe I soll diese von den Erziehungsberechtigten, ab Sekundarstufe II (ab 14 Jahren) von den Schüler:innen selbst eingeholt werden. Bei Jugendlichen ab 14 Jahren ist davon auszugehen, dass sie bereits über die nötige Entscheidungsfähigkeit verfügen, um eine Einwilligung erteilen zu können. 

Die Einwilligung sollte mindestens einmalig eingeholt werden. Es kann sinnvoll sein, die Einverständniserklärungen häufiger, beispielsweise zu Beginn eines jeden Schuljahres, einzuholen. Auf diese Weise wird bei allen Beteiligten ein Bewusstsein für das Thema Bildrechte geschaffen, wodurch wiederum potenziellen Konflikten vorgebeugt wird. Sorgen Sie dafür, dass den Gesichtern keine Namen zuordenbar sind. Fotos der gesamten Klasse veröffentlichen Sie am besten nur mit der Klassennennung, ohne die Namen der einzelnen Schüler:innen zu nennen. 

Soll eine Aufnahme einzelner Schüler:innen mit Namen veröffentlicht werden, beispielsweise im Zusammenhang mit schulischen oder sportlichen Leistungen, ist es empfehlenswert, eine separate Einwilligung dafür einzuholen. 

Erziehungsberechtige und Schüler:innen können ihre Einverständniserklärung jederzeit widerrufen. Dann müssen die Fotos und Videos aus dem Netz genommen werden. 

Beispiel für eine Einverständniserklärung für Erziehungsberechtigte:

Ich, [Name Erziehungsberechtigte:r] __________________________________, bin einverstanden, dass [Name Schüler:in] ______________________________ im Zuge von Schulveranstaltungen oder -projekten fotografiert/gefilmt wird und diese Fotos und Videos auf der Schulwebsite und in sonstigen Publikationen der Schule veröffentlicht werden dürfen.

Achtung:

Die Erziehungsberechtigten und die Schüler:innen können ihre Einverständniserklärungen jederzeit widerrufen. Auf Wunsch müssen entsprechende Fotos/Videos umgehend wieder aus dem Netz genommen werden. Bilder, die für die abgebildeten Personen nachteilig sein könnten (z. B. freizügig bekleidet), dürfen nicht veröffentlicht werden. Sie verletzten das Recht am eigenen Bild. Zu beachten sind auch die Urheberrechte des Fotografen/der Fotografin.