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Wem „gehören“ Fotos – dem Abgebildeten oder dem Fotografen?

Weitere Infos zu: Urheberrechte

Ist ein Foto als Werk der Kunst anzusehen, ist es durch das Urheberrecht geschützt. Aber auch einfache, nicht künstlerisch gestaltete Fotos (z. B. Passfotos) unterliegen dem „Leistungsschutzrecht des Lichtbildherstellers“.

Grundsätzlich ist der Urheber eines Fotos immer der Fotograf. Der Fotograf kann aber natürlich jedem Dritten Werknutzungsrechte einräumen. Wurde ein Fotograf für Aufnahmen beauftragt und bezahlt, dürfen die Bilder vom Auftraggeber mangels anderer Vereinbarungen im „üblichen“ Rahmen weiterverwendet werden.