- Kinder unter 7 Jahre sind nicht geschäftsfähig. Sie können nur Geschäfte abschließen, die von Kindern dieses Alters üblicherweise abgeschlossen werden und geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betreffen (z. B. Kauf einer Kaugummipackung).
- Unmündige Minderjährige zwischen 7 und 14 Jahre sind nur beschränkt geschäftsfähig. Sie können nur Geschäfte wirksam schließen, die sie ausschließlich berechtigen (z. B. Schenkung). Ist mit dem Geschäftsabschluss eine Verpflichtung (in beliebiger Form) verbunden, so ist das Geschäft schwebend unwirksam: Es wird nur dann gültig, wenn der gesetzliche Vertreter (Erziehungsberechtigte) nachträglich zustimmt.
- Mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahre können sich zusätzlich zu Dienstleistungen verpflichten (z. B. Arbeitsverträge). Darüber hinaus können sie über ihr Einkommen und über Sachen, die ihnen überlassenen wurden, frei verfügen. Sobald Geschäfte aber den eigenen Lebensunterhalt gefährden, müssen Sie von einem Erziehungsberechtigten genehmigt werden. Dabei ist stets der Einzelfall ausschlaggebend: Der Abschluss eines Handyvertrags mit 30 Euro Grundgebühr und einer Laufzeit von zwei Jahren wird bei einem Taschengeld von 30 Euro jedenfalls unwirksam sein.
- Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind voll geschäftsfähig.
Weiterführender Link
- Help.gv.at: Informationen zur Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
- Konsumentenfragen.at – das Konsumentenportal des BMASGK