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WLAN im Jugendzentrum: Wer haftet wenn es brenzlig wird?

Jugendarbeit Handy & Internet

Offenes WLAN ist in öffentlichen Institutionen fast zur Pflicht geworden – Jugendzentren sind da natürlich keine Ausnahme. Wer haftet aber für das Verhalten der jungen Besucher/innen im eigenen WLAN? Wir klären häufige Fragen.

In den letzten Wochen wurde während unserer Vernetzungstreffen der außerschulischen Jugendarbeit viel über das Thema WLAN-Nutzung in Jugendzentren und der damit verbundenen Problematik der Haftung diskutiert. Es stellen sich Fragen wie

  •  „Haften wir, wenn Jugendliche illegale Streaming-Portale nutzen?“,
  • „Was tun, wenn Kinder im Netz auf Pornos stoßen?“
  • „Hilft es uns, wenn wir ein Passwort einrichten?“ etc.

Gemeinsam mit den juristischen Expert/innen unseres Partners ISPA (Internet Service Providers Austria) geben wir Antworten auf die brennendsten Fragen zur Haftung von WLAN-Betreiber/innen.
 

Keine Rechtssprechung in Österreich

In Österreich gibt es derzeit zur Haftung von WLAN-Betreiber/innen noch keine Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Grundsätzlich gilt jedoch: Der Anbieter eines öffentlichen WLAN-Hotspots haftet nicht für das Verhalten der Nutzer/innen. Dem Betreiber des offenen WLANs dürfen auch keine generellen Überwachungsverpflichtungen über das Verhalten der Nutzer/innen auferlegt werden.


Offenes WLAN: Fragen zur Haftung in Jugendzentren

 
Welche Haftungsfragen können auftauchen, wenn Jugendliche illegale Streaming-Portale nutzen oder Kinder während ihres Aufenthaltes im Jugendzentrum auf Pornos stoßen?
 
In Österreich gibt es keine zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung für rechtswidriges Verhalten Dritter über das angebotene offene WLAN. Erst ab dem Zeitpunkt ab dem jemandem mitgeteilt wird, dass über das WLAN Rechtsverletzungen begangen werden, und nichts dagegen unternommen wird, kann der Betreiber des WLANs im Jugendzentrum als „Gehilfe“ mithaften.

In der Praxis kommt es in Österreich, anders als etwa in Deutschland, zu keinen an die Betreiber/innen von WLAN-Netzwerken gerichtetenanwaltlichen Abmahnungen wegen der Verletzung von Urheberrechten durch die Nutzung von Filesharing- oder Streaming-Diensten. Rechteinhaber/innen (von Musik, Bildern, etc.) haben in Österreich derzeit noch keine Möglichkeit, die Täter/innen über die bloße IP-Adresse auszuforschen.


Ändert sich die Situation, wenn ein Passwort eingerichtet wird, welches im Jugendzentrum allen zugänglich ist?
 
Da grundsätzlich keine Haftung für das Verhalten Dritter besteht, ändert sich hinsichtlich der Schadensersatzansprüche auch durch ein Passwort nichts. Ist es allerdings schon einmal zu Rechtsverletzungen über ein WLAN-Netzwerk gekommen, kann der Betreiber/die Betreiber zur Einrichtung eines Passworts verpflichtet werden.


Müssen im Jugendzentrum auf Grund des Jugendschutzgesetzes Filter und Sperren eingerichtet werden oder „reicht“ pädagogische Arbeit mit den Kindern zum Umgang mit ungeeigneten Inhalten?

Da auch für Eltern als primäre Schutzbeauftragte die Einrichtung von Filtern freiwillig ist, gilt dies grundsätzlich auch im Fall eines Jugendzentrums. Technische Einrichtungen wie Filterprogramme bieten außerdem keinen verlässlichen Schutz, da besonders ältere Kinder schnell wissen, wie diese zu umgehen sind. Pädagogische Arbeit mit den Kindern zum richtigen Umgang mit ungeeigneten Inhalten im Internet ist daher essentiell.


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