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Kinderrechte in der digitalen Welt

Lehrende Eltern Jugendliche Jugendarbeit Informationskompetenz

Am 20. November 1989 wurde die UN-Kinderrechtskonvention verabschiedet. Seitdem hat sich unsere Welt stark verändert. Wir sehen uns an, was die Kinderrechte in der digitalen Welt bedeuten.

Durch dieUN-Kinderrechtskonvention hat jedes Kind – egal, wo es lebt, wo es aufgewachsen ist oder woran es glaubt – bestimmte Rechte. Diese Rechte stellen Grundwerte dar, die den Umgang mit Kindern beschreiben. Die Staaten, die die UN-Kinderrechtskonvention unterschrieben haben, müssen dafür sorgen, dass die Kinderrechte eingehalten werden. Dabei gibt es drei verschiedene Arten von Rechten, die auch die drei „P“ genannt werden:

  • Recht auf Förderung und Entwicklung („provision“)
  • Recht auf Schutz („protection“)
  • Recht auf Beteiligung („participation“)

Was bedeutet es, Kinder in der digitalen Welt zu schützen und zu fördern, und wie kann die Beteiligung von Kindern durch Digitalisierung sichergestellt werden?

Der UN-Ausschuss für die Rechte der Kinder verfasste 2021 eine Allgemeine Bemerkung (General Comment No. 25) zu den Rechten von Kindern in Bezug auf die digitale Welt (Englisch, pdf), in der ausführlich erklärt wird, welche Rechte und Grundwerte Kinder im digitalen Raum besitzen. Es gibt auch eine kurze und kinderfreundliche Version (Englisch, pdf) davon.


Recht auf Schutz: Gegen Diskriminierung, Cyber-Mobbing & Cyber-Grooming

Kinder können sich in manchen Bereichen nicht so gut wehren wie Erwachsene. Daher brauchen sie besonderen Schutz, wenn ihnen Unrecht geschieht. Folgende fünf Kinderrechte, die diesen Schutz gewährleisten sollen, sind in der digitalen Welt besonders wichtig:

  • Artikel 2: Keine Diskriminierung. Es ist wichtig, dass alle Kinder den gleichen Zugang zur digitalen Welt haben. Dazu zählt auch, dass sie über das entsprechende Wissen verfügen, um digitale Technologien nutzen zu können. Außerdem dürfen Kinder nicht durch die Nutzung solcher Technologien diskriminiert werden. Die Vertragsstaaten müssen also sicherstellen, dass sie genug gegen Hass im Netz oder gegen andere diskriminierende Behandlungen unternehmen.
  • Artikel 16: Schutz der Privatsphäre. Die Privatsphäre von Kindern kann bedroht werden, wenn personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet werden. Daher gilt es, Datensparsamkeit und Datenschutz sicherzustellen. Wenn Eltern die Online-Aktivitäten ihrer Kinder überwachen, muss diese Überwachung außerdem immer im Einklang mit der Privatsphäre der Kinder stehen und dementsprechend verhältnismäßig sein.
  • Artikel 19: Schutz vor Gewalt. Der digitale Raum muss so gestaltet werden, dass er für Kinder sicher ist und sie vor allen Formen von Gewalt geschützt sind. Dazu zählen zum Beispiel Cyber-Mobbing, Cyber-Grooming oder problematische und verstörende Inhalte.
  • Artikel 32: Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung. Allein durch das Teilen und Erstellen von Inhalten oder durch die Nutzung von bestimmten Apps können Kinder zu wirtschaftlichen Akteur:innen werden und von Ausbeutung betroffen sein. Zum Beispiel, wenn die Auswertung von Daten dafür genutzt wird, Online-Angebote zu finanzieren. Auch dass Influencer:innen im Kindesalter oder „Models“ für Mama-Bloggerinnen nicht von wirtschaftlicher Ausbeutung betroffen sind, muss sichergestellt werden.
  • Artikel 34: Schutz vor sexuellem Missbrauch. Die Vertragsstaaten müssen Cyber-Grooming und andere Formen von sexueller Belästigung in der digitalen Welt (bspw. Senden von Nacktbildern, Rachepornos) effektiv bekämpfen.

Recht auf Förderung: Für Vernetzung, Medienkompetenz & Freizeitangebote

Kinder entwickeln sich ständig weiter. Sie lernen die Welt kennen und entdecken immer Neues. In dieser Entwicklung müssen Kinder bestmöglich gefördert werden. Folgende fünf Kinderrechte helfen dabei, Kinder in der digitalen Welt zu fördern:

  • Artikel 6: Leben, Überleben und Entwicklung. Die Nutzung von digitalen Geräten darf für Kinder auf keine Art schädlich oder gefährdend sein. Damit dies gewährleistet ist, gilt es, Kinder in der Online-Welt zu unterstützen und die Medienkompetenz von ihnen sowie ihren Bezugspersonen zu fördern. Nur so kann eine bestmögliche Entwicklung im digitalen Raum sichergestellt werden.
  • Artikel 15: Gruppen bilden und beitreten. In digitalen Umgebungen erhalten Kinder eine einfache Möglichkeit, um an Räumen für Beratungen, kulturellem Austausch und sozialem Zusammenhalt teilzunehmen. Diese Möglichkeit muss gefördert werden. Vor allem Kinder aus Minderheitengruppen können so für ihre Rechte eintreten und Vereinigungen bilden, in denen sie sich über ihre sozialen, religiösen, kulturellen, ethnischen, sexuellen und politischen Identitäten austauschen können.
  • Artikel 28: Zugang zu Bildung. Bildungsangebote im digitalen Raum müssen ermöglicht werden und dürfen keinen ungleichen Zugang schaffen oder verschärfen. Außerdem muss digitale Kompetenz Teil der Lehrpläne werden. Dabei geht es um Themen wie das Erkennen von Fake News sowie von vertrauenswürdigen Inhalten, aber auch um Bewältigungsstrategien gegen Cyber-Mobbing und andere Formen von Gewalt.
  • Artikel 31: Freizeit, Spiel, Kultur, Kunst. Es ist wichtig, dass Kinder ihre Freizeit nutzen können, um Erfahrungen in der digitalen Welt zu machen und mit den verschiedenen Angeboten zu experimentieren. Dies kann die Kreativität und auch den sozialen Zusammenhalt fördern. Wichtig ist jedoch auch, dass es altersgerechte Angebote gibt und dass Alternativen zu digitalen Aktivitäten zur Verfügung stehen.

Recht auf Beteiligung: Für Meinungsbildung & -äußerung

Oftmals werden Kinder nicht ernst genommen. Dabei haben Kinder ein Recht darauf, ihre Meinung zu sagen, mitzubestimmen und gehört zu werden. In der digitalen Welt ist dies besonders gut möglich:

  • Artikel 12: Achtung der Meinung von Kindern. Digitale Medien können dazu beitragen, die Beteiligung von Kindern an gesellschaftsrelevanten und demokratischen Prozessen zu erhöhen und ihre Meinung sichtbarer zu machen. Dafür müssen digitale Dienste aktiv mit Kindern zusammenarbeiten und altersgerechte Angebote schaffen. Die Ansichten von Kindern müssen dabei ernsthaft berücksichtigt werden.
  • Artikel 13: Freie Meinung und Information. Die freie Meinungsäußerung von Kindern darf im digitalen Raum nicht eingeschränkt werden. So dürfen Algorithmen zur Informationsfilterung, Profilerstellung oder Vermarktung die Meinungsäußerung und -bildung von Kindern nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für Überwachungsmaßnahmen vonseiten der Bezugspersonen. Gibt es dennoch Einschränkungen, müssen diese transparent und für Kinder verständlich erklärt werden.
  • Artikel 17: Zugang zu Information. Zugang zu Information bedeutet unter anderem, altersgerechte und befähigende Inhalte bereitzustellen, die für Kinder auch leicht zu finden sind. Dies gilt insbesondere für Kinder aus Minderheitengruppen. Gleichzeitig müssen Kinder vor problematischen Inhalten (diskriminierenden, gewalttätigen Inhalten, Falschinformationen) geschützt werden.