
Sexting kann für Jugendliche sehr reizvoll sein – ist aber nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt. Bild: Pexels
Was versteht man unter Sexting?
Unter Sexting (zusammengesetzt aus „Sex“ und „Texting“) versteht man den Austausch von eigenen pornografischen Fotos oder Videos über Internet und Handy. Grundsätzlich gelten der Besitz und die Verbreitung solcher Bilder von unter 18-Jährigen nach § 207a StGB als sexuelle Missbrauchsdarstellung Minderjähriger und sind somit strafbar. So sollen Kinder und Jugendliche davor geschützt werden, dass Nacktbilder gegen ihren Willen gemacht, angeschaut oder weitergegeben werden.
Um Jugendlichen eine selbstbestimmte Sexualität zu ermöglichen, wurde 2016 allerdings eine Ausnahmeregelung geschaffen, mit der der Austausch erotischer Bilder zwischen Jugendlichen unter gewissen Bedingungen entkriminalisiert wurde: Seit 1.1.2016 ist das einvernehmliche Tauschen solcher Nacktaufnahmen zwischen zwei Jugendlichen ab 14 Jahren gemäß § 207a Abs. 5 und 6 gesetzlich erlaubt.
Wann gilt ein Foto oder Video als pornografisch?
Was als pornografisch eingestuft wird und was nicht, lässt sich schwer allgemein definieren. Als Richtlinie kann Folgendes gelten:
- Es sind primäre Geschlechtsorgane (z. B. Vulva oder Penis) zu sehen und diese stehen im Fokus.
- Eine geschlechtliche Handlung wird gezeigt oder angedeutet (z. B. Selbstbefriedigung oder Geschlechtsverkehr).
- Der Empfänger bzw. die Empfängerin soll mit der Aufnahme erregt werden.
Nacktheit alleine (z. B. ein "Oben-Ohne Foto" ohne aufreizende Pose) gilt im Normalfall nicht als pornografisch!
Was müssen Jugendliche beim Sexting beachten?
Wenn beide Beteiligte mindestens 14 Jahre alt und damit einverstanden sind, dürfen sie sexuell aufreizende Bilder voneinander sowohl anfertigen als auch besitzen. Allerdings dürfen sie diese Aufnahmen nicht an Dritte weiterleiten und müssen sie löschen, wenn eine:r der Beteiligten nicht mehr damit einverstanden ist (z. B. nach dem Ende einer Beziehung).
Fällt die Einwilligung zum Sexting weg, können sich Jugendliche für den Besitz bzw. das Weiterleiten von pornografischen Darstellungen Minderjähriger strafbar machen – und das kann schwerwiegende Folgen für sie haben!
Gesetzliche Änderungen geplant
Um Kinder und Jugendliche künftig noch besser vor sexueller Gewalt zu schützen, sind gesetzliche Änderungen des § 207a StGB geplant. In Bezug auf Sexting wäre hier vor allem eine zusätzliche Altersregelung relevant, gemäß der der Altersunterschied der Jugendlichen künftig maximal 5 Jahre betragen dürfte. Ob und welche Änderungsvorschläge tatsächlich umgesetzt werden, bleibt vorerst allerdings abzuwarten.
Wie kann ich Jugendliche beim „Safer Sexting“ unterstützen?
Sexting ist bei Jugendlichen sehr beliebt. Schließlich werden online nicht nur Informationen und Unterhaltung gesucht oder Freundschaften gepflegt, sondern auch sexuelle Erfahrungen gemacht. Ob zum Flirten oder zur Beziehungspflege – Sexting kann für Jugendliche sehr reizvoll sein und stellt eine neue Form der Intimkommunikation dar. Um Jugendliche vor negativen Erfahrungen zu schützen, haben wir folgende Tipps für Sie:
- Den Schutz der Privatsphäre im Internet thematisieren. Sensibilisieren Sie Jugendliche dafür, dass auch im Vertrauen verschickte Nacktaufnahmen an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Wenn Beziehungen oder Freundschaften in die Brüche gehen, werden intime Aufnahme mitunter aus Rache an Außenstehende weitergeleitet oder für Cyber-Mobbing missbraucht. Wurden Bilder erst einmal in Umlauf gebracht, lässt sich kaum noch kontrollieren, was mit ihnen passiert. Besprechen Sie daher den Umgang mit der eigenen Privatsphäre im Internet und raten Sie Jugendlichen, gut zu überlegen, mit wem sie intime Aufnahmen teilen. Schlagen Sie vor, Bilder einander eventuell nur am Handy zu zeigen bzw. Nacktfotos regelmäßig gemeinsam mit dem Partner oder der Partnerin von den Geräten zu löschen.
- Das Bauchgefühl stärken. Bestärken Sie Jugendliche darin, sich nicht unter Druck setzen zu lassen und ihre individuellen Grenzen zu wahren – nur sie selbst dürfen entscheiden, wie intim die Einblicke sind, die sie aus der Hand geben. Regen Sie an, beim Fotografieren z. B. das eigene Gesicht auszusparen, eindeutige Kennzeichen wie Muttermale oder Tattoos unkenntlich zu machen oder sich an Kunstfotografien zu orientieren, bei denen die Geschlechtsteile nicht zu sehen sind. Sexting kann auch mit weniger expliziten Bildern reizvoll sein!
- Über die rechtliche Situation aufklären. Machen Sie Jugendlichen klar, dass intime Aufnahmen, die sie im Vertrauen geschickt bekommen haben, nur für ihre Augen bestimmt sind und keinesfalls weitergeleitet werden dürfen. Wenn man solche Bilder (z. B. aus Rache wegen einer in Brüche gegangenen Beziehung) verbreitet, ist das nicht nur unfair, sondern auch strafbar.
- Für ein offenes Gesprächsklima sorgen. Auch wenn es Ihnen vielleicht schwerfällt: Gehen Sie neutral und offen an das Thema Sexting heran. Eine gute Vertrauensbasis hilft auch, falls Aufnahmen einmal in die falschen Hände geraten. Vermeiden Sie in so einem Fall Vorwürfe und machen sie dem bzw. der Betroffenen unbedingt klar, dass die Schuld nicht bei ihm bzw. ihr, sondern bei jener Person liegt, die das Bild unerlaubt weitergegeben hat.
Was tun, wenn Nacktfotos im Internet landen?
Kontaktieren Sie die Person, die die Aufnahme veröffentlicht hat und verlangen Sie deren Löschung – weisen Sie darauf hin, dass die Verbreitung solcher Bilder nach § 207a StGB strafbar ist. Auch das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) könnte verletzt sein. In Sozialen Netzwerken lassen sich unangemessene Bilder bzw. verantwortliche Personen auch an die Seitenbetreiber:innen melden. Um herauszufinden, wo eine veröffentlichte Aufnahme bereits im Umlauf ist, können Sie die umgekehrte Bildersuche (z. B. tineye.com, images.google.com oder Google Lens) nutzen. Kostenlose Hilfe bietet die Internet Ombudsstelle!
Nutzen Sie auch unseren Jugendlichen-Flyer über Sexting, um über das Thema zu sprechen!